Frage an Annette Schavan bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

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Annette Schavan
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Frage von Theo M. •

Frage an Annette Schavan von Theo M. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Sehr geehrte Frau Schavan,

ich möchte Ihnen in Ihrer Funktion als Bundesbildungsministern Folgendes fragen:
Wieso ist das Bafög abhängig vom Einkommen der Eltern? Dieses führt in der Praxis dazu, dass Erwachsene Menschen (bis 30 Jahre) in die finanzielle Abhängigkeit der Eltern geraten, dadurch erpressbar werden. Nicht jede Familie hat ein ausgeglichenes Verhältnis und gerade zwischen Eltern und deren (erwachsenen) Kindern kann es oft zu Streit kommen. Die Folge kann sein, dass dem Studenten dadurch der "Geldhahn abgedreht" wird. Selbst wenn man rechtlich Anspruch auf Unterstützung hat, kann ein solcher Rechtsstreit Jahre dauern - während dieser Zeit wäre der Student nicht einmal in der Lage, seine Mieten zu zahlen. Was passiert hier mit Studenten, die selbst bereits Familie haben?
Desweiteren: Wieso ist man als Sohn oder Tochter dafür verantwortlich, wenn die Eltern "schlecht" wirtschaften und für die Berufsausbildung kein Geld mehr übrig bleibt? Muss hier nicht der Staat gewährleisten, dass man als Student in jedem Fall die Möglichkeit hat, seine Ausbildung zu machen, sofern der Auszubildende selbst sich an die Vorraussetzungen hält?
Was halten Sie davon, das Bafög langfristig elternunabhängig zu gestalten?

Mit freundlichen Grüßen,
Theo Marx

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Marx,

vielen Dank für Ihre Frage vom 1. November 2009.

Ziel der Gewährung einer individuellen Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist es, auf eine berufliche Chancengleichheit aller Jugendlichen hinzuwirken. Das BAföG steht allerdings nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts unter dem "Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann". Das BAföG als Sozialleistungsgesetz tritt daher mit seinen Leistungen grundsätzlich nachrangig ein. Ein Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung besteht nur dann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Auf den Bedarf werden Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie das Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge angerechnet. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Unterhaltsverpflichteten ihr Einkommen vorrangig für die Ausbildung der Unterhaltsberechtigten einsetzen, bevor der Staat und damit die Steuerzahler zur Ausbildungsfinanzierung beitragen. Dies dient letztlich der Sicherung des Nachrangs der staatlichen Sozialleistung BAföG.

Leisten die Eltern beziehungsweise leistet ein Elternteil den angerechneten Einkommensbetrag nicht oder nicht in der errechneten Höhe, kann der Auszubildende einen Antrag auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung stellen. Auf Antrag des Auszubildenden nach Anhörung der Eltern beziehungsweise eines Elternteils wird Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern beziehungsweise ein Elternteil den nach dem BAföG angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten und die Ausbildung deshalb gefährdet ist. Mit der Zahlung geht nach der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Auszubildenden bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das jeweilige Bundesland über. Dieses prüft den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch und macht ihn notfalls gerichtlich geltend.

In der Regel ist mit dem Instrument der Vorausleistung sichergestellt, dass der Auszubildende seine Ausbildung unabhängig von Unterhaltsstreitigkeiten fortführen kann. Insofern halte ich auch für die Zukunft eine elternunabhängige Gestaltung des Sozialleistungsgesetzes BAföG nicht für geboten.

Seien Sie herzlich und mit guten Wünschen gegrüßt.

Ihre Annette Schavan