(...) vielen Dank für Ihre Frage. Allein die Diskussion um den Verschuldensbegriff in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Frage, ob das Insolvenzrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt wird, hat bewirkt, dass die gesetzlichen Krankenkassen erstmals offen die Fakten auf den Tisch legen. Dabei wurde deutlich, dass die Kassen, insbesondere das System der AOK, keine Rückstellungen für Pensionslasten getroffen haben, und sich ihre Schulden bezüglich der Verpflichtungen für die sog. (...)
(...) Lesung des GKV-WSG bezog sich auf die Vorschläge zur Gesundheitsreform seitens der FDP im Wahlkampfjahr 2005. Denn, was die FDP mit ihrem KonFDPt einführen wollte, ist eine allgemeine Versicherungspflicht in Deutschland. Damit sollten die Menschen in einen Basistarif in der PKV gezwungen werden. (...)
(...) Sowohl nach alter Gesetzeslage, als auch nach neuer Gesetzeslage steht Ihnen die Möglichkeit offen, Dokumente über das Internet zu beziehen. Sofern die Verlage die Dokumente dann selbst anbieten, müssten Sie diese dort beziehen. Werden die Dokumente von den Verlagen nicht online angeboten, so können Sie diese auf dem Ihnen bisher bekannten Wege beziehen. (...)
(...) Der RSA führt nur zu Durchschnittsbetrachtungen und Zuweisungen. Unterdurchschnittliche Gesundheitskosten durch Prävention können sich rechnen und das wird für Versicherte über Zusatzbeiträge oder einen Bonus sichtbar werden. (...)
(...) Wir leisten mit diesem Gesetz einen Beitrag zur Generationengerechtigkeit. Mit der Definition eines einheitlichen Verschuldensbegriffs und den geplanten Regeln zur Insolvenz wird der Druck auf die Kassen erhöht, ihr wirtschaftliches Gebaren offen zu legen, ihre Schulden abzubauen und Rückstellungen für zukünftige Lasten aufzubauen. (...)
(...) Dieser Paragraph lautet: "Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der gesetzlichen Krankenkassen, ihrer Verbände und Arbeitsgemeinschaften." Hier ist nicht von teilweise oder sektoraler Prüfung die Rede. In der Begründung heißt es zudem: "Die Regelung stellt im Interesse einer unabhängigen, umfassenden und wirksamen Finanzkontrolle klar, dass der BundesrechnungshoBundesrechnungshofhalts- und Wirtschaftsführung der bundesunmittelbaren und landesunmittelbaren Krankenkassen sowie ihrer Verbände und Arbeitsgemeinschaften prüfen kann, wenn diese gesetzlich begründete Zahlungen des Bundes erhalten." Ich denke, dass damit in der Tat ein umfassendes Prüfungsrecht gesetzlich verankert ist. (...)