Frage an Antje Blumenthal von Michael S. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Blumenthal,
ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 30.05.2007 an Herrn Andreas Rudolph und Ihre dortige Aussage:
(Zitat) Insofern kann ich nur begrüßen, dass das Bundesverfassungsgericht erneut klargestellt hat, dass der in unserer Verfassung enthaltene besondere Schutz der Ehe eine unterhaltsrechtliche Besserstellung geschiedener Elternteile gegenüber unverheirateten Elternteilen rechtfertigt.(Zitatende)
Diese Einschätzung kann ich nach Vorlage und Studium des Beschlusses BVerfG 1 BvL 9/04 nicht teilen, denn eine grundsätzliche, Ihrer entgegen zu setzende, Aussage hierin ist, dass die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche sich auch nicht dadurch rechtfertigt, dass bei geschiedenen Ehegatten im Gegensatz zu nicht miteinander verheirateten Eltern die eheliche Solidarität nachwirkt und Ansprüche begründen kann, die Nichtverheirateten nicht zustehen.
Ihre jetzige Aussage widerspricht auch Ihre Haltung in Ihrer Antwort an Frau Yvonne Schmitz vom 21.05.2007
(Zitat)...dass sowohl der erste als auch der zweite Ehegatte, der Kinder zu betreuen hat, aber auch die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) gleich behandelt werden, weil sie im Hinblick auf die Kinder in der gleichen Situation sind.(Zitatende)
Könnten Sie Ihre Haltung bitte etwas konkretisieren, Sie ist für mich nicht (mehr) nachvollziehbar.
Mit vorzüglichen Grüßen
Michael Sparwasser
Sehr geehrter Herr Sparwasser,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Entscheidend ist in beiden Fragen die Rolle der Kinderbetreuung. Bzgl. der von Ihnen zitierten ersten Textpassage meiner Antwort zu dem durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten besonderen Schutz der Ehe heißt es in dem entsprechenden Beschluss (1 BvL 9/04) u.a.:
"(1) Art. 6 Abs. 5 GG fordert, nichtehelichen Kindern gleiche Lebensbedingungen wie ehelichen Kindern zu schaffen. Damit untersagt die Verfassungsnorm zugleich eine Privilegierung ehelicher Kinder, die mit dem Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG begründet wird, weil dies dem Gleichstellungsgebot gerade zuwiderliefe.
Allerdings schließt dies nicht aus, wegen des Schutzes, den die eheliche Verbindung durch Art. 6 Abs. 1 GG erfährt, einen geschiedenen Elternteil unterhaltsrechtlich besserzustellen als einen unverheirateten Elternteil, was sich mittelbar auch auf die Lebenssituation der mit diesen Elternteilen zusammenlebenden Kindern auswirken kann (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 -, FamRZ 2007, S. 529). So hat ein geschiedener Elternteil ungeachtet des Alters des von ihm betreuten Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil, wenn er eine angemessene Erwerbsarbeit nicht findet, während einem nichtverheirateten Elternteil für den Fall der Arbeitslosigkeit kein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil zur Seite steht. Dies kann zu unterschiedlichen sozialen Lagen auch der betroffenen Kinder führen."
Das Bundesverfassungsgericht formuliert diese Sicht etwas allgemeiner in einer Pressemitteilung vom 23. Mai 2007 zum Beschluss 1 BvL 9/04:
"Zwar ist es wegen des Schutzes, den die eheliche Verbindung durch Art. 6 Abs. 1 GG erfährt, nicht ausgeschlossen, einen geschiedenen Elternteil unterhaltsrechtlich besser zustellen als einen unverheirateten Elternteil, was sich mittelbar auch auf die Lebenssituation der mit diesen Elternteilen zusammenlebenden Kinder auswirken kann. So etwa hat ein geschiedener Elternteil ungeachtet des Alters des von ihm betreuten Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil, wenn er eine angemessene Erwerbsarbeit nicht findet. Räumt der Gesetzgeber aber dem geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch allein wegen der persönlichen Betreuung des gemeinsamen Kindes ein, dann verbietet es ihm Art. 6 Abs. 5 GG, die Dauer der für notwendig erachteten persönlichen Betreuung beim ehelichen Kind anders zu bemessen als bei einem nichtehelichen Kind."
Eine Gleichstellung fordert das Bundesverfassungsgericht also vollkommen eindeutig mit Blick auf die Dauer der Unterhaltsansprüche von ehelichen und nichtehelichen Kindern. Gleichzeitig hebt der Beschluss hervor, dass die Ehe den besonderen Schutz des GG genießt und eben dieser Umstand mit Blick auf unterschiedliche Unterhaltsansprüche der Elternteile auch Auswirkungen auf die mit einem Elternteil zusammenlebenden Kinder haben kann.
Ich hoffe, ich kann hiermit die von Ihnen angesprochenen vermeintlichen Widersprüche ausräumen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Antje Blumenthal