Frage an Antje Blumenthal von eberhard g. bezüglich Familie
Betrifft: zeitgemäßer Zivildienst / pädagogisches Arbeiten von Zivildienstleistenden
Sehr geehrte Frau Blumenthal,
halten Sie es für zeitgemäß, dass Zivldienstleistende nicht pädagogisch arbeiten dürfen, FSJ-Praktikanten (die Alternative zum Zivildienst) durchaus pädagogisch arbeiten sollen, ja sogar kaum etwas anderes machen sollen ?
Zunächst: Ich bin für die Wehrpflicht und damit auch für die Verpflichtung für ein "Jahr für die Gesellschaft" -gleich ob in der Bundesweht, beim Zivildienst oder als Freiwilliges soziales Jahr FSJ.
Allerdings sollte dieses "Jahr für die Gesellschaft" nicht Frauen diskriminieren, und auch keine Männer, die nicht mit Tauglichkeit 1 oder 2 gemustert werden, sondern auch für Frauen und für Gemusterte mit 3 und 4 nach ihren Möglichkeiten gelten. Dies nur zur Diskriminierung.
Zum Dienst selbst: Wenn aber für den gleichen Personenkreis völlig unterschiediche Maßstäbe gelten, ist das doch absurd; warum dürfen Zivildienstleistende nicht auch einmal pädagogisch arbeiten, also zum Beispiel eine Gruppe oder einen Kurs in einem Jugendzentrum oder in einem Seniorenzentrum durchführen, wenn FSJ-
Praktikanten dies sehr wohl dürfen uns sollen ?
Wie stehen Sie dazu und wie steht Frau von der Leyen dazu ?
Danke
MfG
Gruber
Sehr geehrter Herr Gruber,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 27.01.2008.
Ihre geäußerte Kritik kann ich sehr gut nachvollziehen. Auch die Bundesländer haben die Problematik seit längerem diskutiert. Auf Vorschlag des Bundesamtes für den Zivildienst wurde deshalb 2006 der Beschluss von 1974 geändert. Bis dahin durften Zivildienstleistende wegen fehlender pädagogischer Ausbildung nur zu mittelbaren Tätigkeiten, wie Hausmeister-, Küchen- oder Gärtnerdiensten herangezogen werden. Nun werden aber folgende weitere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe als Zivildienststellen anerkannt: Kindertagesstätten, Kindergärten, Kinderkrippen, Kinderhorte, Kinderheime, Jugendzentren, Jugendfreizeitheime, Jugendorganisationen von Verbänden und Einrichtungen der kirchlichen Jugendarbeit, Einrichtungen (auch Förderschulen) für Lernbehinderte, Erziehungschwierige, sozial Benachteiligte und für Kinder mit Migrationshintergrund. Dort erhalten die Zivildienstleistenden die Gelegenheit in der unmittelbaren Betreuung von Kindern und Jugendlichen eingesetzt zu werden. Infrage kommen dabei Tätigkeiten wie die Mithilfe bei Aufsichtführen (Spielen und Toben im Innen- und Außenbereich der Einrichtung), Hausaufgabenbetreuung für Kinder bis 14 Jahre, Mithilfe bei praktischen Anleitungen (z.B. Basteln, Kochen, Werken), Mithilfe bei Handgriffen des täglichen Lebens (z.B. Waschen, Windeln wechseln), Mithilfe bei Übungen zum Spracherwerb und zur Alltagsorientierung, Begleitdienste bei Ausflügen. Darüber hinaus können Zivildienstleistende zur Pflege oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen herangezogen werden.
Es ist gerade bei diesen wichtigen Aufgaben unerlässlich, dass solche Einsätze, Projekte und Tätigkeiten von Zivildienstleistenden durch hauptamtliche pädagogische Anleitung oder Aufsicht begleitet werden. Ich begrüße diesen neuen Beschluss, da das Tätigkeitsfeld von Zivildienstleistenden erweitert wurde und sie einen umfassenderen Einblick besonders im Bezug auf die zukünftige Ergreifung eines Berufes gewinnen können.
Mit freundlichen Grüßen
Antje Blumenthal