Frage an Axel Knoerig bezüglich Soziale Sicherung

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Axel Knoerig
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Frage von Dieter H. •

Frage an Axel Knoerig von Dieter H. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Knoerig,

Zur Zeit wird wieder über die Rente mit 67 diskutiert, die arbeitgebernahen Wirtschaftsinstitute fordern sogar das Renteneintrittsalter mit 70.

-gilt das Renteneintrittsalter, daß nun gefordert wird auch für Beamte, zB. für Richter, die mit 65 zwangspensioniert werden oder für BW Generäle, Fluglotsen u.s.w.?

-wann wird das Geld, daß für die Kosten der Einheit den Sozialkassen ( also auch der Rentenkasse ) entnommen wurde wieder zurückgegeben?

Mit freundlichen Grüßen

Dieter Höhnert

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Sehr geehrter Herr Höhnert,

vielen Dank für Ihre Frage vom 12. August 2010 über die Internetplattform „abgeordnetenwatch“ zur „Rente mit 67“.

Ihre Fragen möchte gern ich folgendermaßen beantworten:

Wie Sie den Medien entnehmen konnten, wird zur Zeit in der Politik erneut über die Rente mit 67 diskutiert. Das ändert aber nichts daran, dass es bei der von der Große Koalition im März 2007 beschlossenen schrittweisen Einführung der Rente ab 67 bleiben wird. Diese Regelung war nötig, um die Rentenversicherung finanziell zu stabilisieren und auf den in Zukunft veränderten Bevölkerungsaufbau vorzubereiten.

Mit der Föderalismusreform I, die am 1. September 2006 in Kraft getreten ist, wurden die Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern neu verteilt. Für das Dienstrecht bedeutet das konkret, dass nunmehr die Länder im Wesentlichen für ihr Personal zuständig sind und der Bund für seine Beschäftigten. Die Organisations- und Personalhoheit der Länder wurde damit gestärkt.

Der Bund hat die Gesetzgebungsbefugnis zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamten in den Ländern und Kommunen erhalten. Mit dem Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 hat der Bund von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Grundstrukturen des Beamtenrechts einheitlich in den Ländern und Kommunen geregelt.

Das Beamtenstatusgesetz enthält keine Regelung für die Festlegung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand. Hierfür sind die Länder zuständig, in ihren Beamtengesetzen diese Regelungen zu treffen.

In den Ländern bestehen unterschiedliche Regelungen bei der Regelaltersgrenze (Stand: April 2010) wie folgt:

Altersgrenze 65 Jahre:
Berlin, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Anhebung von 65 auf 67 Jahre:
Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
geplant: Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen

Ebenso ist für Soldaten das „Zurruhesetzungsalter“ gemäß § 45 Soldatengesetz angehoben worden. Die Altersgrenzen sind allerdings hier gestaffelt nach Dienstgraden. Berücksichtigt wird dabei auch die Art der Verwendung des Soldaten.

In der Hoffnung, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben,

verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Axel Knoerig, MdB

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