Antwort 18.04.2018 von Axel Vogel BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Soweit sich aus dem Verbot halbautomatischer Waffen ein Rechtsanspruch auf Entschädigung ergibt, ist dieser nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu befriedigen. (...)
Soweit sich aus dem Verbot halbautomatischer Waffen ein Rechtsanspruch auf Entschädigung ergibt, ist dieser nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu befriedigen. (...)