Frage an Beatrix Philipp bezüglich Recht

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Beatrix Philipp
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Frage von Wolfgang S. •

Frage an Beatrix Philipp von Wolfgang S. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Philipp,

1. in Ihrer
Antwort auf die Frage von Herr Heerling sagen Sie, dass es "bei Online-Durchsuchungen um gezielte Maßnahmen gegen einzelne hochprofessionelle schwerkriminelle Terroristen" geht. Zugleich regen Sie aber an, diese Maßnahme auch "zur Aufklärung verabscheuungswürdiger Straftaten wie Kinderschändung und Kinderpornographie" einzusetzen.
Nun bietet es sich doch an, Online-Durchsuchungen, ebenso wie die Vorratsdatenspeicherung, z.B. auch gegen mit dem Computer begangene Straftaten wie etwa Raubkopieren zu verwenden.
Sollte man Online-Durchsuchungen für alle Zwecke der Verbrechensaufklärung einsetzen, für die sie wirkungsvoll und nötig sind? Oder welche Gründe sehen Sie, die Online-Durchsuchung gegen bestimmte Arten von Verbrechen *nicht* einzusetzen?

2. Wenn dieses Instrument eingeführt wird, werden recht viele Menschen mit den betreffenden Programmen ("Bundestrojaner") oder Verfahren umgehen: Von den Programmierern bis zu den Polizisten, die sie einsetzen. Jeder von diesen könnte sich die Programme kopieren und z.B. auf dem Schwarzmarkt verkaufen, oder für eigene Zwecke nutzen.
Sehen Sie diese Gefahr, und was könnte man ggf. dagegen tun?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schwarz,

vielen Dank für Ihre E-mail vom 9. Juni 2008 zum Thema Online-Durchsuchung.

Ihre Frage zielte unter anderem darauf ab, für welche Zwecke der Verbrechensbekämpfung, Online-Durchsuchungen eingesetzt werden sollten.

Hierzu hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2008 eindeutige Vorgaben gemacht. Eine Online-Durchsuchung ist nach diesem Urteil an enge Voraussetzungen gebunden wie konkrete Gefahr für Leib, Leben, oder die Freiheit der Person oder den Bestand des Staates. Sie darf auch nur von einem Richter angeordnet werden. Im Umkehrschluss heißt das, dass alles was nicht unter die Voraussetzungen "konkrete Gefahr für Leib, Leben oder die Freiheit der Person oder den Bestand des Staates" fällt - auch wenn es nach dem Strafgesetzbuch bereits ein Verbrechen darstellen sollte - nicht für die richterliche Anordnung einer Online-Durchsuchung herangezogen werden kann. Damit ist gewährleistet, dass Online-Durchsuchungen nur auf wenige Ausnahmefälle im Jahr beschränkt und jedenfalls nur auf schwerste Verbrechen begrenzt sein werden.
In Bezug auf Ihre Frage, ob nicht eine Missbrauchsgefahr hinsichtlich der Programme für die Durchführung von Online-Durchsuchungen durch die damit beschäftigten Beamten zu befürchten ist, kann ich Sie nur darauf hinweisen, dass alle Personen, die mit diesen Programmen tun zu haben werden, intensivsten sicherheitspolitischen Untersuchungen unterzogen und fortwährend auch überprüft werden. Damit ist ausgeschlossen, dass ein BKA-Beamter zum Beispiel eine Kopie des Programms erstellt und in Umlauf bringt. Einen hundertprozentigen Schutz wird es aber auch hier nicht geben können . Allerdings wiegt der Nutzen von Online-Durchsuchungen die potentielle und geringe Gefahr bei weitem auf.

Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Claudia Berger

Büro Beatrix Philipp MdB