Frage an Christian Ahrendt bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Christian Ahrendt
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Frage an Christian Ahrendt von Rohan Stefan N. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Ahrendt ,

Nun hat, begleitet von großem Medienecho das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die mehr als zehnjährige Einreiseverweigerung von Herrn und Frau Moon aus Südkorea unrechtmäßig sei.
Wieso dauert die Umsetzung solange? Abgesehen vom Schaden, den dieses Einreiseverbot in den kommenden Jahren Deutschland bringen wird, gibt es doch keinen relevanten Grund einem bald Neunzigjährigen und seiner Frau weiterhin das fundamentale Recht der Reisefreiheit zu verweigern und den mitbetroffenen Schengen Ländern dieses Unrecht mit aufzudrücken.

Mit freundlichen Grüßen

Rohan Stefan Nandkisore

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FDP

Sehr geehrter Herr Nandskisore,

vielen Dank für Ihre Anmerkung, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden habe, dass die mehr als zehnjährige Einreiseverweigerung von Herrn und Frau Moon aus Südkorea unrechtmäßig sei. Diese allerdings ist nicht ganz zutreffend, denn ein den Sachverhalt abschließendes Urteil wurde noch nicht gesprochen. Deshalb ist es mir auch nicht möglich, hierzu Stellung zu nehmen.

Zunächst zum Sachverhalt. Herr Mun ist Gründer der weltweit vertretenen Vereinigungskirche, deren Anhänger in Deutschland in jenem Verein organisiert sind, der die Beschwerde vor dem BVerfG führte. Das Ehepaar Mun hatte Ende 1995 im Rahmen einer Welttour vor, nach Deutschland einzureisen. Das Besuchsprogramm hatte vorgesehen, dass Herr Mun bei einer Veranstaltung einen Vortrag mit dem Titel „Die wahre Familie und ich“ hält. Außerdem hatte das Ehepaar Mun Gespräche mit seinen Anhängern führen wollen. Um dies zu verhindern, hatte die Grenzschutzdirektion Koblenz die Eheleute Mun für die Dauer von drei Jahren zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. Die Ausschreibung war fortlaufend -zuletzt im Jahr 2004- verlängert worden. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung gerichtete Klage des Beschwerdeführers war vor den Verwaltungsgerichten jeweils ohne Erfolg geblieben.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfGs nun hob Ende 2006 das klageabweisende Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVerwG) auf, da es auf einem unzutreffenden Verständnis des Schutzbereichs des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Religionsfreiheit und Recht auf freie Religionsausübung) beruhe. Die Sache wurde zugleich an das OVerwG zurückverwiesen. Das Ergebnis dieser neuerlichen richterlichen Überprüfung möchte ich abwarten.

Ich bedauere, Ihnen nicht die Antworten geben zu können, die Sie sich mit Blick auf die deutlichen Ausführungen des BVerfGs mutmaßlich erwünscht haben, biete Ihnen aber an, sich bei Zeiten wieder in dieser Sache an mich zu wenden.

Mit freundlichen, liberalen Grüßen

Ihr Christian Ahrendt