Frage an Christian Dürr bezüglich Gesundheit

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Christian Dürr
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Frage von Maximilian S. •

Frage an Christian Dürr von Maximilian S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Dürr,

wie positionieren Sie sich zu einer Novellierung des BtmG, sodass dem Notfallsanitäter mehr Rechtssicherheit bei der Verabreichung von Betäubungsmitteln gegeben ist?
Mehrere Bundesländer empfehlen dem Notfallsanitäter die Verabreichung von Opiaten bei starken Schmerzzuständen, sowie beim akuten Koronarsyndrom (vgl. Pyramidenprozess und SOP der Länder; z.B. NUN-Algorithmen 2017).
Stand heute macht sich das Rettungsfachpersonal nach BtmG und HeilprG strafbar, wenn es den Patienten adäquat versorgen möchte, obwohl Opiate Bestandteil der Ausbildung sind und vom Notfallsanitäter beherrscht werden sollen.

Ich bedanke mich bereits im voraus über Ihre Antwort.

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Sehr geehrter Herr Schaar,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Notfallsanitäter sind in vielen Fällen mit Patienten konfrontiert, die erhebliche Schmerzen haben. Im Zuge der Erstversorgung halte ich es für erforderlich, diese Schmerzen möglichst schnell zu lindern. Diese Linderung sollte, wenn möglich, ohne die Verabreichung von Opiaten erfolgen. Opiate sollten äußerst zurückhaltend eingesetzt werden, da eine Einnahme zur Abhängigkeit der Patienten führen kann. So sind in den USA im Jahr 2016 rund 64.000 Menschen an einer Drogen-Überdosis verstorben, für rund 2/3 dieser Fälle sind Opiate die Ursache. (vgl. https://www.nytimes.com/interactive/2017/06/05/upshot/opioid-epidemic-drug-overdose-deaths-are-rising-faster-than-ever.html) Deshalb halte ich es grundsätzlich für sinnvoll, dass Opiate möglichst nur durch Ärzte verschrieben werden.

Dennoch sehe ich, dass die Verwendung von Opiaten in der Notfallmedizin in Einzelfällen durchaus notwendig sein kann. Bei starken Schmerzen etwa sollten Notfallsanitäter Opiate an Patienten geben dürfen, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Arzt oder Notarzt innerhalb einer Zeitspanne von fünf Minuten nach Eintreffen des Notfallsanitäters bei dem Patienten sein kann um die weitere Behandlung zu übernehmen. Dies müsste natürlich im BtmG geregelt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Dürr MdB

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