Die Einspeisevergütungen für Photovoltaik Anlagen werden nicht rückwirkend zum 01.01.2022 erhöht, wie es angekündigt wurde um Zuwarten von Investoren zu vermeiden?

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Frage von Thomas R. •

Die Einspeisevergütungen für Photovoltaik Anlagen werden nicht rückwirkend zum 01.01.2022 erhöht, wie es angekündigt wurde um Zuwarten von Investoren zu vermeiden?

Ich habe meine Photovoltaik Anlage bestellt und muss feststellen, dass es keine rückwirkende Regelung gibt. Schade, ich hatte mich auf die Aussagen von Herrn Habeck verlassen.

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Sehr geehrter Thomas R,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage. Das EEG ist ein Förderinstrument und wird von der EU-Kommission daher als sog. Beihilfe gewertet. Beihilfen müssen von der EU-Kommission genehmigt werden und unterliegen dafür bestimmten Kriterien. Eines dieser Kriterien ist, dass die Beihilfe neue Investitionen auslösen soll. Rückwirkend, also für bereits vorgenommene Investitionen, können grundsätzlich keine Beihilfen gewährt werden. Da die EEG-Förderung aus Steuermitteln finanziert wird, finden wir eine solche Regelung auch grundsätzlich sinnvoll.

Maßgeblich ist allerdings nicht das Datum der Bestellung, sondern das Datum der Inbetriebnahme der Anlage. Wird ihre Anlage nach dem Inkrafttreten der neuen Regelungen am 30. Juli in Betrieb genommen, gelten für Sie auch die neuen Fördersätze.

Die neuen Vergütungssätze für PV-Dachanlagen stehen allerdings unter dem Vorbehalt, dass die EU-Kommission die erforderliche Genehmigung erteilt. Die Bundesregierung hat uns auf Nachfrage mitgeteilt, dass diese Gespräche konstruktiv verlaufen und weit fortgeschritten sind, sodass hier mit einer baldigen, endgültigen Entscheidung zu rechnen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr 

Christian Dürr

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