Frage an Christian Schmidt bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Christian Schmidt
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Frage von Elke K. •

Frage an Christian Schmidt von Elke K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Minister Schmidt,

ich beziehe mich auf Ihre Aussagen vom 10.8.16 auf die Anfrage von Frau Göbel vom 26.4.16.

Sie weisen mit der Begründung der Gewinnerzielungsabsicht darauf hin, dass nur gewerblich arbeitende Hundetrainer ihre Sachkunde darlegen müssen. Bitte nennen Sie mir hierfür Gründe, da ich mich durch diese Aussage persönlich diffamiert und angegriffen fühle. Unterstellt sie doch indirekt, dass gewerblich arbeitende Hundetrainer Tierquäler sind, Vereinstrainer hingegen nicht.

Weiterhin zitieren Sie fast wörtlich das TschG aus 1998 bzw. 2006! Zur Information: im TschG 2013 ist dieser Passus so nicht enthalten. Sie schreiben, dass die AVV Tierschutz Anwendung findet; diese schreibt jedoch etwas Abweichendes vor. Dass es keiner Verordnung bedarf, wie Sie schreiben, stellt nach meinem Empfinden einen Verstoß gegen Art. 20 GG dar. Keine Eingriffe ohne gesetzliche Grundlagen. In welchem Gesetz sind die Einrichtungen von Hundeschulen geregelt?

Die AVV Tierschutz regelt unter 12.2.2.2, dass…
– auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.

Somit sind 3-teilige Prüfungen für langjährig tätige Hundetrainer nicht nötig, das Gesetz, die AVV schreiben dies so vor, neuere Urteile stimmen dem zu!

Die Ziffer 684 des Handbuches der Rechtsförmlichkeiten des Bundesministeriums für Justiz regelt den Bestandschutz mit dem Hinweis einer Übergangsregelung. Weshalb wird dieser Punkt übergangen?

„Bei der Änderung geltenden Rechts ist häufig ein nahtloser Übergang von dem alten auf den neuen Rechtszustand nicht möglich, weil aus verfassungsrechtlichen oder sonstigen Gründen auf bestehende Rechtsverhältnisse Rücksicht genommen werden muss. Hier ist eine Übergangsregelung nötig…“.

Ich sehe Ihrer baldigen Antwort mit Spannung entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

Elke Kauth

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Sehr geehrte Frau Kauth,

danke für Ihre Nachfragen zur Hundeausbildung. Die tierschutzrechtliche Erlaubnispflicht für gewerbliche Hundeschulen ist ein wichtiger Schritt, um den Tierschutz im Rahmen der Hundeausbildung zu verbessern und eine tierschutzgerechte Ausbildungspraxis zu gewährleisten. Ähnliche tierschutzrechtliche Erlaubnisvorbehalte bestehen auch für andere Tätigkeiten mit Tieren, wie für das gewerbsmäßige Halten und Züchten von Wirbeltieren (ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere) oder das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- und Fahrbetriebs. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind diese Erlaubnispflichten auf gewerbsmäßige Tätigkeiten beschränkt, wobei der meist größere Tätigkeitsumfang eine Rolle spielt.

Die Arbeit von nicht wirtschaftlichen Vereinen im Sinne von § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht grundsätzlich von der Erlaubnispflicht des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes ausgenommen. Auch die Tätigkeit eines Vereins kann im Einzelfall als gewerbsmäßig und damit erlaubnispflichtig eingestuft werden, etwa wenn das Angebot des Vereins in Konkurrenz zu Angeboten gewerblicher Hundeschulen steht und für Nichtmitglieder Kurse gegen Entgelt angeboten werden.

Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt auf der Grundlage von § 11 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (alte Fassung/a.F.), der durch § 21 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes in der seit dem 13. Juli 2013 geltenden Fassung (neue Fassung/n.F.) fort gilt. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erlaubniserteilung sind damit bundesgesetzlich geregelt.

Im Hinblick auf Personen ohne abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung führt Ziffer 12.2.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (BAnz. Nr. 36 a vom 22. Februar 2000) aus, dass insbesondere für diesen Personenkreis von der zuständigen Behörde ein Fachgespräch zu verlangen ist.

Eine Übergangsregelung wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt. Für Personen, die bereits vor dem 13. Juli 2013 als Hundetrainer tätig waren, wurde mit § 21 Absatz 4b des Tierschutzgesetzes (n.F.) eine Übergangsfrist bis zum 1. August 2014 vorgesehen, um den Erwerb der Erlaubnis zu ermöglichen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Schmidt MdB