Frage an Christine Haderthauer bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Christine Haderthauer
CSU
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Frage an Christine Haderthauer von juan a. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Haderthauer

Welche Meinung haben Sie gegenüber der Eingetragen Lebenspartnerschaft?
Bestehen Chancen einer Verbesserung der vielen Rechtlichen - Benachteiligungen.
(Steuerklasse, Benachteiligungen bei Adoptionen,...)
Was haben Sie persönlich als Vertreterin zur Änderung dafür unternommen?
MfG

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Alois,

ich möchte Ihnen heute auf Ihre Anfrage zur aktuellen Situation und weiteren Entwicklung des Rechts der eingetragenen Lebenspartnerschaften antworten.

Das vom Grundgesetz und unserer Bayerischen Verfassung garantierte Institut der Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft werden inzwischen rechtlich weitgehend gleich behandelt. Sowohl verschieden- wie auch gleichgeschlechtliche Paare haben mittlerweile annähernd gleiche rechtliche Chancen, ihre verschiedenen Lebensentwürfe gemeinsam zu verwirklichen.

Die noch bestehenden Unterschiede insbesondere im Einkommenssteuer- und Adoptionsrecht beruhen darauf, dass unser Grundgesetz in Artikel 6 Absatz 1 eine Wertentscheidung zugunsten der Ehe als eine Verbindung von Frau und Mann getroffen hat. Der besondere Schutz der Ehe, der ausdrücklich neben dem Schutz der Familie hervorgehoben wird, soll andere Formen von Familie (z. B. nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Kindern, Alleinerziehende) ebensowenig wie homosexuelle Lebensgemeinschaften be- oder gar abwerten.

Mit dem Ehegattensplitting und der Adoption haben Sie zwei Aspekte angesprochen, die derzeit kontrovers diskutiert werden. Wie sich diese Entwicklung in Zukunft weiter gestaltet, wird entscheidend davon abhängen, wie sich das Bundesverfassungsgericht zu diesen Fragen äußern wird. Dort sind drei Verfahren zur Position eingetragener Lebenspartnerschaften im Steuerrecht (Az. 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07) und zwei Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit bestimmter Regelungen des Adoptionsrechts (Az. 1 BvR 3247/09, Vorlagebeschluss des OLG Hamburg, Az. 2 Wx 23/09) anhängig. Deren Ausgang bleibt abzuwarten. Für eine Übersicht zu bestehenden rechtlichen Unterschieden zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft sowie politischer Vorhaben hierzu auf Bundesebene darf ich ergänzend auf die Bundestagsdrucksache 17/8248 hinweisen.

Die Möglichkeiten Bayerns zu einer Ausgestaltung des Rechts der Lebenspartnerschaften sind aufgrund der überwiegend beim Bund liegenden Gesetzgebungskompetenzen begrenzt. Im Koalitionsvertrag haben CSU und FDP vereinbart, landesrechtliche Regelungen, soweit dies rechtlich notwendig ist, an das Bundesrecht anzupassen.

So können seit 2009 auch bei den Standesämtern in Bayern Lebenspartnerschaften begründet werden. Mit dem Gesetz zum Neuen Dienstrecht finden seit 2011 familien- und ehebezogene Regelungen über Besoldung, Versorgung und Beihilfe im öffentlichen Dienst des Freistaates auf eingetragene Lebenspartnerschaften Anwendung.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Haderthauer