Haben Sie als Wissenschaftspolitische Sprecherin vor der Novellierung des NDSchG zuzustimmen und damit den Verlust von bis zu 80% niedersächsischer Bodendenkmäler zu riskieren?
Sehr geehrte Frau Lutz,
die niedersächsische Landesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) beschlossen. Unter § 13 soll dann die Genehmigungspflicht für Erdarbeiten auf die Stellen beschränkt werden, die im Verzeichnis der Kulturdenkmale eingetragen sind. In Diesem sind aktuell niedersachsenweit nur etwa 20 % aller bekannten arch. Fundstellen eingetragen, meist obertägig Sichtbare. Nicht im Verzeichnis enthalten sind Bodendenkmäler wie z.B. Gräberfelder, jungsteinzeitliche Erdwerke etc. Erdarbeiten an diesen bekannten Bodendenkmälern könnten nicht mehr beauflagt und damit ohne wissenschaftliche Begleitung zerstört werden. Ungeschützt blieben auch alle bisher unbekannten Fundstellen.
Der Verlust an historischem Kulturgut wäre nicht in Worte zu fassen. Ich möchte gerne von Ihnen erfahren, ob Sie nur 20% des niedersächs. Kulturguts schützenswert finden.
Mit freundlichen Grüßen,
Katharina K., Archäologin in NI
Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre Nachricht und insbesondere für Ihre konkreten Hinweise zu den möglichen Auswirkungen der geplanten Änderung des § 13 NDSchG. Ihre Sorge, dass durch die vorgesehene Beschränkung der Genehmigungspflicht bekannte, aber nicht im Verzeichnis der Kulturdenkmale eingetragene Bodendenkmäler ihren bisherigen Schutz verlieren könnten, nehme ich sehr ernst.
Für mich steht außer Frage, dass archäologische Fundstellen und Bodendenkmäler einen wichtigen Teil unseres kulturellen Erbes darstellen, unabhängig davon, ob sie bereits in einem Verzeichnis erfasst sind. Die Frage kann daher nicht sein, ob lediglich 20 Prozent unseres archäologischen Kulturguts schützenswert sind.
Grundsätzlich besteht beim Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz aus meiner Sicht Reformbedarf. Der Gesetzentwurf der Landesregierung greift erfreulicherweise einige Punkte auf, die wir als CDU bereits mit unserem im Juni 2026 eingebrachten Kommunalen Bürokratierückbaugesetz vorgeschlagen (Drs. 19/10930) haben. Dazu gehören klarere Zuständigkeiten, weniger Doppelstrukturen und größere kommunale Entscheidungsspielräume.
Unser Maßstab lautet: Bewahren ja, blockieren nein. Denkmalschutz muss verlässlich, finanzierbar und praxistauglich sein. Dazu gehören zeitgemäße Nutzungsmöglichkeiten ebenso wie Planungssicherheit und weniger unnötige Abstimmungsschleifen. Gleichzeitig darf Bürokratieabbau aber nicht dazu führen, dass unwiederbringliches kulturelles Erbe unbemerkt verloren geht.
Genau deshalb müssen wir uns die von Ihnen angesprochenen Auswirkungen der geplanten Neuregelung auf die Bodendenkmalpflege sehr genau ansehen. Wenn eine gesetzliche Änderung tatsächlich dazu führen kann, dass bislang geschützte bekannte Fundstellen ohne vorherige fachliche Beteiligung zerstört werden könnten, besteht aus meiner Sicht Gesprächs- und gegebenenfalls Nachbesserungsbedarf.
Der vorliegende Entwurf ist ein Gesetzentwurf der Landesregierung und befindet sich im parlamentarischen Verfahren. Eine Zustimmung zu einzelnen Regelungen kann ich daher aktuell nicht vorwegnehmen. Als Sprecherin für Wissenschaft, Kultur und Erwachsenenbildung meiner Fraktion ist mir wichtig, dass gerade bei einer solchen Reform die Expertise aus Archäologie, Denkmalpflege, Kommunen und Praxis angemessen berücksichtigt wird.
Vielen Dank für Ihre fachliche Einschätzung. Hinweise wie Ihre sind wichtig, um mögliche unbeabsichtigte Folgen einer gesetzlichen Neuregelung frühzeitig zu erkennen.
Mit freundlichen Grüßen
Cindy Lutz, MdL
