Frage an Clemens Binninger bezüglich Innere Sicherheit

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Clemens Binninger
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Frage von Franz T. •

Frage an Clemens Binninger von Franz T. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Binninger,

den Polizisten in Köln wurde nach der Sylvester-Nacht 2016 Racial Profiling vorgeworfen, nachdem sie hunderte Nordafrikaner, die sich offenbar für ein Treffen in Köln verabredet hatten, kontrolliert und zum Teil festgehalten hatte. Nach den Ereignissen ein Jahr zuvor (Sylvester 2015) war dies jedoch die für mich einzig mögliche vernünftige Vorgehensweise.
Nun haben sich die Väter des Grundgesetzes Ende der 40er Jahre kaum Zustände mit hunderten und tausenden wild gewordener, zu kriminellen Taten bereiter Nordafrikaner ausgemalt, die ja an Hand ihres Äußeren relativ leicht zu identifizieren sind. Erfüllt das Vorgehen der Polizei in Köln aus Ihrer Sicht bereits den Tatbestand des gemäß Grundgesetz verbotenen Racial Profiling? Wenn ja, muss das Grundgesetz Ihrer Meinung nach aufgrund der neuen Bedingungen in unserem Land angepasst werden?

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Franz Thoren

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Sehr geehrter Herr Dr. Thoren,

haben Sie Dank für Ihre Anfrage.

Die Polizei hat in der Silvesternacht 2016/2017 kein „Racial Profiling“ betrieben. Vielmehr hat es eine Reihe von Kriterien gegeben, nach denen die Beamten bei den Kontrollen vorgegangen sind. In solchen Fällen wird beispielsweise das Verhalten einer Gruppe bewertet, etwa ob sie sich dynamisch oder aggressiv bewegt, ob sie alkoholisiert ist, etc. Hinzu kommen Vorerfahrungen und Aufklärungsergebnisse, hier z. B. von der Bundespolizei. Da sich den Berichten nach Gruppen von insgesamt mehr als 1.000 zum Teil alkoholisierten und „hochaggressiven“ Personen nach oder in Köln bewegten, ist es genau die Aufgabe der Polizei, diese Personen zu kontrollieren. Ich bin daher der Meinung, dass die Polizei den Einsatz sehr gut bewältigt hat, ihr Vorgehen war der Situation angemessen und verhältnismäßig.

Eine Änderung des Grundgesetzes ist meines Erachtens nicht notwendig und ich würde sie auch nicht unterstützen. Das Diskriminierungsverbot (Art. 3 (3) GG) ist aus gutem Grund in unserem Grundgesetz verankert. Die polizeirechtlichen Regelungen lassen genügend Möglichkeiten offen, auf entsprechende Situationen – wie etwa in der Silvesternacht 2016/2017 – zu reagieren, ohne dass es sich dabei um eine Diskriminierung handelt.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger