Sollten Abgeordnete in Ausschüssen sitzen dürfen, obwohl sie Mitglieder extremistischer Organisationen sind?
Sehr geehrte Frau Becker,vielen Dank für Ihre Arbeit! Ich bin sehr besorgt darüber, dass immer wieder Personen politische Ämter erlangen, obwohl sie extremistischen Organisationen wie beispielsweise der Identitären Bewegung nahestehen. Ich hoffe, dass Sie diese Ansicht teilen. Daher meine Frage:Hielten Sie es für problematisch, wenn folgender hypothetischer Abgeordneter der AfD Mitglied eines Bundestagsausschusses wäre? (Unabhängig von einer berechtigten prinzipiellen Ablehnung der Partei)Dieser Abgeordnete wäre Mitglied eines vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestuften Vereins, der Personen, denen politisch motivierte Straftaten vorgeworfen werden, sowohl finanziell als auch juristisch unterstützt. Diese Unterstützung kann von dem Verein unter anderem verweigert oder gekürzt werden, wenn sich die beschuldigte Person vor Gericht für die vorgeworfene Tat entschuldigt oder mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeitet.Viele Grüße
Felix H.
Sehr geehrter Herr Felix H.,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich gehe davon aus, dass Ihre hypothetische Beschreibung auf die Rote Hilfe und damit möglicherweise auch auf meine Mitgliedschaft dort abzielt. Sie können mich dazu gerne direkt fragen, meine Mitgliedschaft ist kein Geheimnis.
Für mich ist eine Einstufung durch den Verfassungsschutz allein kein hinreichender Maßstab dafür, ob eine Organisation oder ein Mensch „extremistisch“ ist. Dafür gibt es gute Gründe: Der Verfassungsschutz hat über Jahre Die Linke und zahlreiche ihrer Abgeordneten beobachtet. Bodo Ramelow wurde sogar beobachtet, obwohl ihm selbst keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen vorgeworfen wurden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte seine langjährige Beobachtung schließlich für unverhältnismäßig.
Auch deshalb sehe ich den Verfassungsschutz und seine Bewertungen grundsätzlich kritisch. Gleichzeitig nehme ich selbstverständlich ernst, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass Organisationen oder Personen rassistische, antisemitische oder andere menschenfeindliche Positionen vertreten oder die demokratischen Grundrechte anderer Menschen beseitigen wollen. Dafür brauche ich aber keine Einstufung eines Geheimdienstes, sondern schaue mir die konkreten Positionen und Handlungen an.
Nun zu Ihrer eigentlichen Frage und damit auch zur Roten Hilfe:
In einem Rechtsstaat haben Beschuldigte Anspruch auf ein faires Verfahren und anwaltlichen Beistand. Sie haben insbesondere das Recht, gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen. Das sind keine Nebensächlichkeiten, sondern elementare rechtsstaatliche Garantien und essentiell für eine Demokratie.
Die Rote Hilfe unterstützt Menschen, die wegen ihrer politischen Betätigung mit Strafverfahren konfrontiert sind, unter anderem durch die Unterstützung bei Anwalts- und Prozesskosten. Dass die Organisation zur Aussageverweigerung rät und eine Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden bei ihrer Entscheidung über finanzielle Unterstützung berücksichtigt, ist bekannt. Über diese Praxis kann und sollte man diskutieren – entsprechende Fragen sollten auch an die Rote Hilfe und ihre verantwortlichen Organe selbst gerichtet werden.
Für die Beurteilung eines Abgeordneten ist für mich aber entscheidend, welche Positionen dieser selbst vertritt und wie er handelt. Eine Mitgliedschaft in einem Verein und dessen Einstufung durch den Verfassungsschutz ersetzen diese Prüfung nicht.
Das gilt selbstverständlich unabhängig von der Parteizugehörigkeit.
Einen erheblichen Unterschied sehe ich dort, wo Menschen aufgrund ihrer Herkunft, Religion oder anderer Merkmale ausgegrenzt werden sollen, wo millionenfache „Remigration“ propagiert oder ein ethnisch homogenes Staatsvolk angestrebt wird. Solche konkreten politischen Ziele halte ich für hochproblematisch – nicht, weil der Verfassungsschutz sie so bewertet, sondern aufgrund ihres Inhalts und ihrer Folgen für die Grund- und Menschenrechte der Betroffenen.
Mit freundlichen Grüßen
Desiree Becker
