Frage an Edelgard Bulmahn bezüglich Gesundheit

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Edelgard Bulmahn
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Frage von André B. •

Frage an Edelgard Bulmahn von André B. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Bulmahn,

in der letzen Woche wurde von Bundesfraktion der Grünen ein erster Entwurf für ein Kontrollgesetz über Cannabis eingebracht. Dieser führte dabei zu vielen unterschiedlichen Reaktionen und Positionsäußerungen, welche dem Anschein nach auch durch die Parteizugehörigkeit beeinflusst waren.
Ich meine Frau Müller kündigte dazu ausführliche Diskussionen in den Ausschüssen an.
Wie stehen Sie zu einer Legalisierung von Cannabis als Genussmittel, einer damit einhergehenden Entkriminalisierung von Konsumenten und der Ermöglichung von Jugendschutz durch Verhinderung des Drogenschwarzmarktes?

Würden Sie, sofern die Einrichtung von Cannabisgeschäften, welche zum einen zur Qualitätkontrolle verpflichtet wären und somit den Konsumentenschutz ermöglichen und zum anderen durch Zutrittskontrolle den Jugendschutz nach sich ziehen würden, nicht gewünscht würden obwohl die wirtschaftlichen Vorteile auf der Hand liegen, sich für die Einrichtung von Cannabissocialclubs stark machen, bei denen die zuvor genannten Vorteile mit ausnahme der wirtschaftlichen Ausrichtung im Vordergrund stehen?

Wo sehen sie die Vor- und Nachteile einer Legalisierung von Cannabis uns cannabishaltigen Produkten als Genussmittel, wo als Medikament?

Abschließend würde mich interessieren, wie Sie die wirksamkeit einer Politik der Prohibition in Hinblick auf die Erfahrungen aus den Vereinigten Staaaten der 1920er Jahre, sowie der Aussage des Vorsitzenden des Bundesverbandes der Kriminalbeamten, Herrn André Schulz, dass davon auszugehen ist, dass in Deutschland jeden Tag die wahrscheinliche Menge von einigen Tonnen illegaler Drogen pro Tag konsumiert werden, wobei man in Einzelfällen einige Ermittlungserfolge in der Presse liest, die in unregelmäßigen Abständen von Erfolgsgrößen um die 100kg-Bereiche berichtet, wobei davon auszugehen ist, dass diese Gelder sicher besser in anderen Bereichen angelegt werden?

Ich freue mich auf hre Antworten.

Mit freundlichen Grüßen

André Berner

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Berner,

zunächst will ich mich dafür entschuldigen, dass die Beantwortung Ihres Schreibens derart lange gedauert hat. Das war der Tatsache geschuldet, dass auch innerhalb meiner Fraktion - wie auch im ganzen Bundestag - es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Regelungen gibt. Zum einen darf das gesundheitliche Gefährdungspotential vor allem durch regelmäßigen und intensiven Cannabis-Konsum und vor allem auch für die immer jüngeren Erstkonsumentinnen und -konsumenten nicht unterschätzt und nicht bagatellisiert werden. Richtig ist aber auch, dass die strafrechtlichen Folgen von geringfügigem Cannabis-Konsum nicht den Lebensweg von jungen Menschen zerstören dürfen. Die SPD setzt sich deshalb seit Jahren für eine Entkriminalisierung der Süchtigen und für Drogenprävention ein. Die SPD wird sich für eine bundeseinheitliche Festlegung der Kriterien für die Einstellung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach § 31 a BtMG in Fällen des Eigenverbrauchs von Cannabis in geringen Mengen und insgesamt weiter für die Stärkung der Drogen- und Suchtprävention einsetzen.

Der kürzlich vorgestellte alternative Drogenbericht 2015 fordert als übergeordnete Konsequenz eine Überarbeitung des Betäubungsmittelgesetzes. Auch ich sehe hier durchaus Gesprächsbedarf und will mich keinen ideologischen Denkverboten unterwerfen: Insbesondere in Hinblick auf den prohibitiven Ansatz im Umgang mit Cannabis stelle ich mir die Frage, ob unter strikter Wahrung des Kinder- und Jugendschutzes eine regulierte Abgabe von Cannabis nicht sinnvoller wäre, als die aktuelle Kriminalisierung der Konsumenten. Beim Koalitionspartner erhoffe ich mir Gesprächsbereitschaft, der jüngste Vorstoß für eine regulierte Abgabe von Cannabis macht Mut, dass es in der Union allmählich ein Umdenken in dieser Sache gibt.

Seit Erlass der 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften im Mai 2011 können cannabishaltige Arzneimittel zu medizinischen Zwecken hergestellt und verschrieben werden. Für cannabishaltige Arzneimittel kann und darf dabei nichts anderes gelten, als für alle anderen Arzneimittel auch. Sie bedürfen für die arzneimittelrechtliche Zulassung des Nachweises ihrer Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und pharmazeutischen Qualität und müssen für ihre Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung medizinisch notwendig und wirtschaftlich sein. Derzeit ist in Deutschland ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel für die Behandlung von Spastiken bei Multipler Sklerose zugelassen. Weitergehende Entscheidungen über den Einsatz von Rezepturarzneimitteln, insbesondere die Erstattungsfähigkeit zu Lasten der GKV, obliegen dem GBA. Änderungen der geltenden betäubungsrechtlichen und arzneimittelrechtlichen Vorschriften plant die SPD zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.

Mit freundlichem Gruß
Edelgard Bulmahn