Frage an Eva Möllring von Corinna K. bezüglich Finanzen
Im Zuge von Schulschließungen wurde auch das Gymnasium in unserem Ort geschlossen, bzw. einem 14km entfernten Gymnasium angeschlossen. Beide Schulen laufen jetzt unter eine Namen. Lehrer müssen allerdings in den großen Pausen zwischen beiden Schulen pendeln. Eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist oft nicht möglich. Kann man in diesem Falle die "große Wegstreckenentschädigung" (0,30 Euro/km ) beantragen und bekommen?
Sehr geehrte Frau Klein,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 07.09.2007.
Die sogenannte “große Wegstreckenentschädigung“ ist in § 5 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetz (BRKG) geregelt und beträgt den von Ihnen genannten Betrag von 0,30 Cent je gefahrenen Kilometer. Sie setzt aber ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens voraus, welches grundsätzlich nur vorliegt, wenn das Dienstgeschäft sonst nicht durchgeführt werden kann oder die Nutzung eines Kraftfahrzeuges nach Sinn und Zweck des Dienstgeschäftes notwendig ist. Vor Antritt der Dienstreise müssen diese Gründe in der Antragstellung angegeben und dann dieses erhebliche dienstliche Interesse in dem Anordnungs- oder Genehmigungsverfahren durch die Reisestelle schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.
In dem von Ihnen geschilderten Fall müsste man also bereits bei der Antragstellung die Gründe, die ein erhebliches dienstliches Interesse rechtfertigen, angeben. Sie berichten, dass eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oft nicht möglich sei. In Ihrem Fall könnte es deshalb möglich sein, dass diese “große Wegstreckenentschädigung“ erfolgreich beantragt werden kann.
Die Bewertung und Entscheidung darüber, ob in Ihrem Fall das erheblich dienstliche Interesse vorliegt, ist dann von der Reisestelle zu treffen.
Mit freundlichen Grüssen
Ihre
Dr. Eva Möllring