Antwort von Frank Weber
SPD
• 22.07.2009

(...) Allerdings weise ich Sie darauf hin, dass auch für den Fall einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Kosten auf Sie zukommen würden, die ggf. nicht geringer sind als die von Ihnen aufgeführten, da die Wasserbehörde Ihnen dann Auflagen bezüglich der Behandlung Ihrer Abwässer erteilen würde. (...)

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