(...) Ihrer Forderung nach der Einberufung "von 2/3 eines Jahrgangs zu den verschiedenen Diensten" kann, unabhängig von den zuvor genannten Gründen, nicht entsprochen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist bei der Betrachtung von Wehrgerechtigkeit, wie ich Ihnen bereits erläutert habe, nicht die Jahrgangsstärke als Ausgangsgröße zu Grunde zu legen, sondern das für die Bundeswehr verfügbare Aufkommen an jungen Männern. Diese Feststellung, an die ich gebunden bin, teile ich uneingeschränkt. (...)
(...) Das Ergebnis aus Dublin wird auch vor dem Hintergrund begrüßt, dass 111 Staaten gemeinsam mit den Vertreten von Nichtregierungsorganisationen Klarheit geschaffen haben, was Streumunition ist. Wir haben jetzt eine eindeutige Verbotsdefinition von Streumunition, die humanitäre Aspekte in den Vordergrund stellt und alle bisher zum Einsatz gekommenen Streumunitionstypen verbietet. Begrüßt wird auch, dass es hiervon keine Ausnahmen gibt, sondern im Abkommen darüber hinaus sogar anspruchsvolle Vorgaben für Alternativmunition vorgesehen sind. (...)
(...) Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass es den "Totalverweigerer" rechtlich überhaupt nicht gibt. Nach dem Grundgesetz und dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz steht es jedem Wehrpflichtigen frei, einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen, wenn er die Ableistung des Grundwehrdienstes nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Wird er anerkannt, hat er grundsätzlich Zivildienst zu leisten. (...)