Frage an Franz Xaver Kirschner bezüglich Kultur

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Franz Xaver Kirschner
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Frage an Franz Xaver Kirschner von Ralf S. bezüglich Kultur

Sehr geehrter Herr Dr. Kirschner

Im Jahre 1995 fällte das Bundesverfassungsgericht ein eindeutiges Urteil im Streit um das Kruzifix im Klassenzimmer. Es erklärte einen Paragraphen des bayrischen Schulgesetzes für verfassungswidrig und nichtig, demzufolge in jedem Klassenzimmer ein Kruzifix anzubringen sei. Außerdem hieß es in der Urteilsbegründung sinngemäß, dass es mit dem Gleichheitsgrundsatz in Art. 4 nicht vereinbar sei, dass ein bestimmter Glaube in Pflichträumen schulischer Bildung (Schulpflicht) Bervorzugung finde und dass Kruzifixe abzuhängen seien. Die bayrische Staatsregierung unter Stoiber änderte zwar das Schulgesetz, hielt jedoch daran fest, dass prinzipiell in jedem bayrischen Klassenzimmer ein Kruzifix vorzufinden sei. Ein eindeutiger Beschluss des obersten deutschen Gerichtes wird dadurch ad absurdum geführt; ebenso wie das Grundgesetz als Grundlage unseres freiheitlichen Staates.

Was mir als Vater dreier Kinder in diesem Zusammenhang des Weiteren aufstößt (das Kruzifix war ja nur die Spitze des Eisberges), ist die Tatsache, dass an bayrischen Schulen im Normalfall vor dem Unterrichtsbeginn zusammen gebetet wird. Darin sehe ich ebenfalls eine eklatante Verletzung des Gleichheitsprinzips unseres GG - welches ja gerade als Schutz von Minderheiten u.a. anderen Glaubens gedacht ist. Wie kann ich als nichtchristlicher Vater meine Kinder in diesem Land guten Gewissens zur Schule schicken? Soll ich Ihnen sagen, dass sie sich anpassen und der Mehrheit folgen sollen, damit sie nicht ausgegrenzt werden? Kann ich es mir leisten den Schulrektor zum Abnehmen des Kreuzes aufzufordern ohne damit den schulischen Erfolg meiner Kinder (auch und v.a. im sozialen Zusammenleben mit ihren Mitschülern) zu gefährden?
Wie stehen Sie als Vertreter einer liberalen Partei, zu deren Grundsätzen es ja gerade gehört, dass der Einzelne sein Leben nach seinem eigenen Glauben und Gutdünken verwirklichen kann, zu der Praxis der einseitigen Bevorzugung des einen Glaubens in Bayern?

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