Frage an Gabriele Fograscher bezüglich Recht

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Gabriele Fograscher
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Frage von Michael B. •

Frage an Gabriele Fograscher von Michael B. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Fograscher,

Vielen Dank für Ihre gut begründete Antwort. Nur leider gehen Sie auf meine Frage nicht ein. Die Notwendigkeit eines Verbotes zum Führen von Anscheinswaffen stelle ich an keiner Stelle in Frage. Falls ich mich in diesem Punkt missverständlich ausgedrückt haben sollte, so entschuldigen Sie dies bitte.

Die Frage lautete, warum ZUSÄTZLICH die Energiegrenze im Gegensatz zu allen vorher vom Bundesministerium des Inneren abgegebenen Äußerungen nicht mit dem seit 2004 einen Rechtsschein erzeugenden, aber dem Waffengesetz wiedersprechenden BKA-Bescheid NICHT kompatibel gemacht wird?

Der BKA Bescheid hob die Energiegrenze für Geschoss-Spielzeug im Jahre 2004 auf 0,5 J an. Dies ist zwar rechtlich nicht gültig, da im WaffG nach wie vor die Grenze bei 0,08J liegt, jedoch blieb der Bescheid unwiedersprochen und wurde auch der Verkauf von Anscheinswaffen mit einer Energie bis 0,5J über 3 Jahre lang nicht unterbunden, sondern geduldet !!!

Durch den langen Erwerbszeitraum gelangten viele derartige Anscheinswaffen mit genau dieser Energiegrenze auf den Markt. Laut neuem Recht wären diese Gegenstände allesamt illegal, da sie - als Spielzeug in den Verkehr gebracht - nicht über die "F"- Markierung für freie Waffen verfügen und dann zudem von Ihren meist jugendlichen Besitzern auch nicht besessen werden dürften.

Daher begehen Besitzern solcher Gegenstände nach neuem Recht ein Verstoß gegen das Waffengesetz .

Die Frage ist, ob diese Kriminalisierung nötig ist, da allein durch das Verbot des Führens sowohl Droh- als auch mögliches Verletzungspotential ( viel höher übrigens bei freien Waffen ab 18 Jahren) nicht mehr in den öffentlichen Raum gelangen sollen.

Mit freundlichen Grüßen

M.Behr

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Sehr geehrter Herr Behr,

herzlichen Dank für Ihre weitere Frage zum Waffenrecht. Am 22. Februar hat der Deutsche Bundestag abschließend über das Waffenrecht debattiert und eine Novellierung nahezu einstimmig, nur gegen die Stimmen der FDP, beschlossen. Zu den von Ihnen angesprochenen Punkten "Anscheinswaffen" und "Softair-Waffen" darf ich Ihnen folgende Neuregelungen mitteilen:

Anscheinswaffen (§ 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG neu) Bis zum Jahr 2003 sah das Waffenrecht ein Verbot der Nachbildung automatischer Kriegswaffen vor.. Es wird eine Vielzahl von Straftaten, insbesondere Raubüberfälle, unter Verwendung von Nachbildungen echter Schusswaffen begangen. Weiterhin ist bereits das sichtbare Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit dazu geeignet, Bedrohungssituationen herbeizuführen. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Polizeieinsätzen, bei denen im Extremfall die Beamten vor der Entscheidung standen, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, weil sie die Anscheinswaffe nicht von einer echten Schusswaffe unterscheiden konnten und sich in einer Notwehrsituation wähnten. Die Koalition hat sich daher entschlossen, das Führen von Anscheinswaffen zu verbieten. Dazu gehören sämtliche Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb keine heißen Gase verwendet werden. Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach dem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt oder Teile historischer Sammlungen sind. Ausgenommen sind ferner solche Schusswaffen Druckluftwaffen, für die eine Erlaubnis zum Führen der Waffe ohnehin erforderlich ist. Weiterhin erlaubt bleibt die Verwendung bei Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen, sowie bei Theateraufführungen. Um eine Umgehung dieser Vorschrift zu unterbinden, ist der Transport von Anscheinswaffen künftig nur noch in einem verschlossenen Behältnis erlaubt. Damit wird erreicht, dass eine Benutzung von Anscheinswaffen praktisch nur noch im befriedeten Privatbesitztum möglich ist. Wir sind mit dem strikten Beschränken des Führens von Anscheinswaffen auch einem Wunsch der Gewerkschaft der Polizei nachgekommen, die dieses seit Jahren gefordert hat.

Softair-Waffen (Anlage 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2, Nr. 1 WaffG neu) Wenn Schusswaffen eine bestimmte, geringe Energiegrenze unterschreiten, handelt es sich bei ihnen nicht mehr um Schusswaffen, sondern per Definition um Spielzeug (z.B. Erbsenpistolen). Dies gilt insbesondere auch für die sog. Softair-Waffen. Das Waffengesetz 2003 hat die Grenze für die einem Geschoss mitgegebene Bewegungsenergie auf 0,08 Joule gesenkt. Es stellte sich aber heraus, dass diese Regelung mit dem europäischen Spielzeugrecht kollidiert, das für bestimmte Spielzeuge eine Geschossenergie bis zu 0,5 Joule vorsieht. Bei diesem Energiewert ist beim Auftreffen nicht mit Verletzungen zu rechnen, solange die Augen geschützt sind, was den Nutzern vorgeschrieben wird. Die Europäische Spielzeugrichtlinie nimmt eine Differenzierung vor, ob eine Waffe starre oder elastische Geschosse verschießt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass nahezu jede dieser Spielzeugwaffen bauartbedingt beide Geschossarten verschießen kann.
Die Koalition wird die Geschossenergiegrenze wieder auf 0,5 Joule setzen, um Konflikte mit dem Europäischen Spielzeugrecht auszuschließen und Vollzugsprobleme für die Polizei zu verhindern. Eine Gefahr für die Innere Sicherheit ist dadurch nicht zu befürchten. Viele Softair-Waffen sind allerdings gleichzeitig Anscheinswaffen, da sie echten Waffen nachgebildet sind. Für diese gelten die für Anscheinswaffen beschlossenen Restriktionen. Wir weisen darauf hin, dass wir unabhängig von waffen- und europarechtlichen Bestimmungen Eltern dazu aufrufen, ihren Kindern kein Spielzeug zur Verfügung zu stellen, mit denen das Zielen auf Menschen eingeübt wird.

Ich bin mir sicher, dass wir mit diesem Kompromiss eine gute Lösung gefunden haben.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Fograscher, MdB