Frage an Gabriele Fograscher bezüglich Innere Sicherheit

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Gabriele Fograscher
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Frage von Walter R. •

Frage an Gabriele Fograscher von Walter R. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrte Frau Fograscher,
ich muss mich der Fragestellung von Hr. M anschließen:
Wenn das Führen der Anscheinswaffen verboten wird (was ich als Vater UND Airsoftspieler / Sammler ausdrücklich(!) begrüße) und somit der Umgang in der Öffentlichkeit (den ich ebenso ablehne wie Sie!) unterbunden wird, warum ist es dann noch nötig, die Besitzer von 0,5J Geschosspielzeug weiter zu kriminalisieren?

Die Gefahr geht vom Bedrohungspotential der Spielzeuge aus, welche mit dem Verbot des Führens von Anscheinswaffen in§42a bereits behandelt wurde. Bei den so kriminalisierten Bürgern handelt es sich nicht um staatsfeindliche Extremisten, sondern normale Hobbyisten! Diese Bürger handelten in gutem Glauben, im Vertrauen auf Auskünfte des BMI. Noch im Entwurf des WaffG vom 09.08.2007 war die Grenze mit 0,5 Joule angegeben!
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat sich mit einem Schreiben vom 09. 07. 07 an die Innen- und Justizministerien der Länder gewandt und empfohlen, von der Einleitung von Strafverfahren gegen Händler / Käufer von Soft-Air-Waffen abzusehen bzw. anhängige Ermittlungsverfahren einzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das BMI bereits einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes den anderen Bundesressorts zur Stellungnahme übermittelt hatte und mit einem Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2008 gerechnet werde. Darin sei vorgesehen, den waffenrechtlichen Grenzwert für die Geschossenergie von Spielzeugwaffen von jetzt 0,08 J. auf 0,5 J. anzuheben. Durch die Änderung soll klar gestellt werden, dass "Erbsen-Pistolen" mit einer Bewegungsenergie unter 0,5 Joule nicht dem Waffenrecht, sondern allein dem Spielzeugrecht unterfallen.
Was rechtfertigt vor diesem Hintergrund die tausendfach drohende Kriminalisierung der Kinderzimmer?
Mit freundlichem Gruss, W.R
(Airsoftspieler, Familienvater und bald arbeitsloser (ex-)Angestellter im AS Bereich!)

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Ruf,

herzlichen Dank für Ihre Frage über Abgeordnetenwatch.de zum Thema "Anscheinswaffen" und "Softair-Waffen". Am 22. Februar hat der Deutsche Bundestag abschließend über das Waffenrecht debattiert und eine Novellierung nahezu einstimmig, nur gegen die Stimmen der FDP, beschlossen. Zu den von Ihnen angesprochenen Themenbereichen darf ich Ihnen die Neuregelungen darstellen:

Anscheinswaffen (§ 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG neu) Bis zum Jahr 2003 sah das Waffenrecht ein Verbot der Nachbildung automatischer Kriegswaffen vor.. Es wird eine Vielzahl von Straftaten, insbesondere Raubüberfälle, unter Verwendung von Nachbildungen echter Schusswaffen begangen. Weiterhin ist bereits das sichtbare Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit dazu geeignet, Bedrohungssituationen herbeizuführen. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Polizeieinsätzen, bei denen im Extremfall die Beamten vor der Entscheidung standen, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, weil sie die Anscheinswaffe nicht von einer echten Schusswaffe unterscheiden konnten und sich in einer Notwehrsituation wähnten. Die Koalition hat sich daher entschlossen, das Führen von Anscheinswaffen zu verbieten. Dazu gehören sämtliche Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb keine heißen Gase verwendet werden. Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach dem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt oder Teile historischer Sammlungen sind. Ausgenommen sind ferner solche Schusswaffen Druckluftwaffen, für die eine Erlaubnis zum Führen der Waffe ohnehin erforderlich ist. Weiterhin erlaubt bleibt die Verwendung bei Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen, sowie bei Theateraufführungen. Um eine Umgehung dieser Vorschrift zu unterbinden, ist der Transport von Anscheinswaffen künftig nur noch in einem verschlossenen Behältnis erlaubt. Damit wird erreicht, dass eine Benutzung von Anscheinswaffen praktisch nur noch im befriedeten Privatbesitztum möglich ist. Wir sind mit dem strikten Beschränken des Führens von Anscheinswaffen auch einem Wunsch der Gewerkschaft der Polizei nachgekommen, die dieses seit Jahren gefordert hat.

Softair-Waffen (Anlage 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2, Nr. 1 WaffG neu) Wenn Schusswaffen eine bestimmte, geringe Energiegrenze unterschreiten, handelt es sich bei ihnen nicht mehr um Schusswaffen, sondern per Definition um Spielzeug (z.B. Erbsenpistolen). Dies gilt insbesondere auch für die sog. Softair-Waffen. Das Waffengesetz 2003 hat die Grenze für die einem Geschoss mitgegebene Bewegungsenergie auf 0,08 Joule gesenkt. Es stellte sich aber heraus, dass diese Regelung mit dem europäischen Spielzeugrecht kollidiert, das für bestimmte Spielzeuge eine Geschossenergie bis zu 0,5 Joule vorsieht. Bei diesem Energiewert ist beim Auftreffen nicht mit Verletzungen zu rechnen, solange die Augen geschützt sind, was den Nutzern vorgeschrieben wird. Die Europäische Spielzeugrichtlinie nimmt eine Differenzierung vor, ob eine Waffe starre oder elastische Geschosse verschießt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass nahezu jede dieser Spielzeugwaffen bauartbedingt beide Geschossarten verschießen kann.
Die Koalition wird die Geschossenergiegrenze wieder auf 0,5 Joule setzen, um Konflikte mit dem Europäischen Spielzeugrecht auszuschließen und Vollzugsprobleme für die Polizei zu verhindern. Eine Gefahr für die Innere Sicherheit ist dadurch nicht zu befürchten. Viele Softair-Waffen sind allerdings gleichzeitig Anscheinswaffen, da sie echten Waffen nachgebildet sind. Für diese gelten die für Anscheinswaffen beschlossenen Restriktionen. Wir weisen darauf hin, dass wir unabhängig von waffen- und europarechtlichen Bestimmungen Eltern dazu aufrufen, ihren Kindern kein Spielzeug zur Verfügung zu stellen, mit denen das Zielen auf Menschen eingeübt wird.

Ich bin mir sicher, dass wir mit diesem Kompromiss eine gute Lösung gefunden haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Gabriele Fograscher, MdB