Frage an Gabriele Fograscher bezüglich Innere Sicherheit

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Gabriele Fograscher
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Frage an Gabriele Fograscher von Thomas W. bezüglich Innere Sicherheit

Ich besitze ein sogenanntes Buck-Knife, also ein Messer das von Hand aufgeklappt werden muss und nach dem Aufklappen einrastet. Die Klingenlänge beträgt 10 cm, die Breite 2 cm. Dieses Messer lässt sich in einer Lederscheide am Gürtel tragen, so dass sich das Messer beim Ziehen aus der Scheide halb öffnet. Ist das Führen bzw. das Tragen eines solchen Messers am Gürtel strafbar ? Wenn ja, auf welchen Paragraphen des Waffenrechts bezieht sich Ihre Aussage.
Vielen Dank für Ihre Mühe,

mit freundlichen Grüßen,

Thomas Weber

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Weber,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Waffenrecht über abgeordnetenwatch.de.

In § 42 a Abs 1 heißt es: Es ist verboten …3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. § 42 a Abs. 2 regelt die Ausnahmetatbestände.

Das Führen des von Ihnen beschriebenen Messers am Gürtel ist nach dieser Novellierung des Waffengesetzes verboten. Ein Verstoß dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit, die in § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG geregelt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Fograscher, MdB