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SPD
• 07.04.2008

(...) Es ist zulässig, und das habe ich Herrn Schneider auch geschrieben, ein Messer mit einer feststehenden Klinge von 25 cm in einem verschlossenen Behältnis, wie z.B. einem Rucksack, zum Wandern mitzuführen. Wenn dieses Messer dann z.B. beim Picknick als Schneidewerkzeug verwendet wird, ist das völlig in Ordnung und fällt unter die Ausnahmeregelung in § 42 a Abs. 3 WaffG. (...)

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SPD
• 12.03.2008

(...) Ausnahmen gibt es für die Berufsausübung, die Brauchtumspflege, den Sport oder die Nutzung des Messers einem allgemein anerkannten Zweck dient. Das offene Mitführen eines Messers mit einer Klingenlänge von 25 cm ist für das Wandern nicht notwendig und nicht üblich. Deshalb ist das Mitführen eines solchen Messers beim Wandern kein sozial adäquater Zweck. (...)

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SPD
• 07.04.2008

(...) Grundsätzlich dürfen Druckluftwaffen (z.B. Luftgewehr und Luftpistole von Sportschützen) erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben und besessen werden, wenn die Bewegungsenergie dieser Waffen 7,5 Joule nicht überschreitet (vgl. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. (...)

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SPD
• 05.03.2008

(...) Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Für Sie heißt diese Vorschrift, daß Sie diese Messer in einem verschlossen Behältnis transportieren dürfen und, da sie beruflich mit diesen Messern zu tun haben, dürfen Sie diese auch öffentlich anbieten. (...)

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SPD
• 05.03.2008

(...) Ihre Auftritte bei öffentlichen Veranstaltungen fallen unter die Ausnahme für Theateraufführungen. Sie müssen aber die Anscheinswaffen in einem verschlossenen Behältnis zu dem Ort der Aufführung transportieren und auch wieder zurück. (...)

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