Frage an Gerald Weiß bezüglich Familie

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Gerald Weiß
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Frage von Stefan R. •

Frage an Gerald Weiß von Stefan R. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Gerald Weiß,

ich schreibe Ihnen in Ihrer Funktion als Vorsitzender des Ausschusses Arbeit und Soziales. Vor kurzem hat sich der Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung insoweit geaendert, dass alle Rentenansprueche (privat und gesetzlich) direkt nach der Scheidung aufgeteilt werden. Dies ist soweit ja auch sinnvoll.

Bei Familien mit Kindern entsehen ja durch Teilzeit, bzw. Elternzeit durchaus unterschiedliche Rentensprueche.

Allerdings ist es auch so, dass eine Ehepartner in meiner Generation keinen Witwenanspruch mehr nach dem Tod des/der Partner/in hat. Wenn ich also mit meiner Frau bis zum Beginn meiner Rente verheiratet bleibe, und einen Tag danach sterbe, geht meiner Frau meine Rente verloren. Muss ich mich also kurz vor meiner Verrentung von meiner Frau scheiden lassen, so dass wir beide den gleichen Anspruch haben, um dem finanziellen Risiko des Todes eines Partners zu entgehen?

Mit freundlichen Gruessen,
Stefan Richter

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CDU

Sehr geehrter Herr Richter,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte zunächst einmal versuchen Ihnen allgemeine Informationen zum Thema Witwen-/Witwerrentenbezug zu geben.

Witwen und Witwer haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn der Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Zu beachten ist hierbei, dass eine Ehe, die nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde, mindestens ein Jahr gedauert haben muss, damit der Anspruch besteht.

Hierbei ist zwischen der großen und der kleinen Witwen- oder Witwerrente zu unterscheiden:
Die große Witwen- oder Witwerrente stellt eine Unterhaltsersatzfunktion dar und kann nur empfangen werden, wenn der Witwer/die Witwe ein Kind erzieht, das noch nicht 18 Jahre alt ist, der Witwer/die Witwe das 47. Lebensjahr vollendet hat oder teilweise oder voll erwerbsgemindert ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht ein Anspruch auf die kleine Witwen- oder Witwerrente. Diese wird nur für 24 Monate nach Ablauf des Todesmonats gezahlt.

Der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente ist jedoch gemäß § 42 Abs. 2 b SGB VI dann ausgeschlossen, wenn ein Rentensplitting vorliegt. Das Rentensplitting in Form des Versorgungsausgleichs bedeutet, dass die in der Zeit der Ehe erworbenen Rentenansprüche partnerschaftlich geteilt werden, sofern sich beide Ehepartner darüber geeinigt haben. Diese Teilung tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, wenn beide Partner in Rente gehen. Der Vorteil des Rentensplittings ist die Verbesserung der Rentenansprüche desjenigen, der weniger verdient. Stirbt nun ein Partner behält der Witwer/die Witwe, das im Splitting erworbene Anrecht, wie ein durch eigene Beitragszahlung selbst erworbenes. Bei zusätzlicher Zahlung von Witwen-/Witwerrente, würde der Rentenempfänger die ihm zustehende Rente doppelt in Empfang nehmen, da er bereits durch das Rentensplitting die Anrechte seines Partners partnerschaftlich erworben hat.

Das Rentensplitting kann entweder durch beide Ehegatten vereinbart werden oder im Falle eines vorzeitigen Todes des einen Partners durch den Witwer/die Witwe allein veranlasst werden.

Angewandt auf Ihre Frage bedeutet dies, dass sofern Sie ein Rentensplitting mit Ihrer Frau vereinbart haben, im Falle eines frühzeitigen Todesfalls die Anrechte aus dem vereinbarten Splitting trotzdem bestehen bleiben. Sie müssen daher keine Angst haben, dass im Falle des Todes eines Partners der andere Ehegatte seine Ansprüche verliert.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser kurzen Erläuterung weiterhelfen konnte und wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Gerald Weiß