Frage an Gerald Weiß bezüglich Bildung und Erziehung

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Gerald Weiß
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Frage von Michael S. •

Frage an Gerald Weiß von Michael S. bezüglich Bildung und Erziehung

Guten Tag Herr Weiß,

auch in diesem Jahr habe ich mich über das Thema Schülerbeförderungskosten geärgert und im Gegensatz zum Vorjahr muss ich das jetzt mal loswerden.
Mein Tochter besucht die Gesamtschule im Nachbarort Goddelau. Der zu Fuß zurückzulegende Schulweg führt über Straßen außerorts und kann m.E. nicht als gesicherter Schulweg gelten. Daher haben wir uns entschlossen unsere Tochter mit dem Bus fahren zu lassen. Da die kürzeste Entfernung zur Schule wenige Meter kürzer als 3 KM ist, müssen wir die Fahrtkarte vollständig selbst bezahlen. Wohingegen einige Schulkameradinnen und Schulkameraden deren Entfernung wenige Meter mehr beträgt, die Fahrtkosten erstattet bekommen.Ich halte diesen Sachverhalt für unsozial und hätte hierzu gerne einmal Ihre Meinung gehört und ob es zu diesem Thema Bestrebungen zur Änderung gibt. Im Wahlkampf habe ich vernommen, dass nur die Kreis GG in Hessen eine solche Regelung übernommen hat. Denn es ist eine Kann-Regelung. Dh. der Kreis kann, muss aber diese Zahlungen nicht verlangen. Mir ist bewußt, das es hier finanzielle Zwänge aus dem Haushalt des Kreises gibt. Dann ist halt das Land Hessen gefragt.

Freundliche Grüße

Michael Schäfer

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Sehr geehrter Herr Schäfer,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Durchführung der Schülerbeförderung obliegt gemäß § 161 Hessisches Schulgesetz den jeweiligen kommunalen Selbstträgern, in Ihrem Fall demnach dem Kreis Groß-Gerau. Ich kann Ihnen deshalb lediglich ein paar allgemeine Informationen geben, was ich aber gerne mache: Gemäß § 161 HSchulG wird die Beförderung zwischen Wohnort und Schule von den Schulträgern getragen, wenn der Schulweg ab der Sekundarstufe I mehr als 3 km beträgt.
In Ihrem Fall beträgt der Schulweg ein paar Meter weniger als 3 km und fällt somit aus der Regelung der Beförderungsübernahme heraus. Da es sich „nur“ um ein paar Meter handelt, ist dieser Grenzfall natürlich ärgerlich.

Es ist jedoch so, dass dem Schulträger (Kreis Groß-Gerau) ein Ermessensspielraum zusteht, wenn der Schulweg als nicht sicher eingestuft wird, d.h. unabhängig von der Entfernung kann der Schulträger die Beförderung tragen, wenn der Weg für Schulkinder zu gefährlich ist. In Ihrem Fall würde das bedeuten, dass Sie beim Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten begründen müssen, dass dieser Schulweg Ihrem Kind aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Sie müssten also in Ihrer Begründung mögliche Gründe aufführen können, wieso der Weg zu unsicher ist.

Detailliertere Auskünfte kann ich Ihnen hierzu leider nicht geben, da mir die näheren Umstände nicht bekannt sind. Ich hoffe, ich konnte Ihnen trotzdem weiterhelfen und wünsche Ihnen und Ihrer Familie alles Gute.

Mit freundlichen Grüssen
Gerald Weiß