Frage an Gerhard Lein bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

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Frage an Gerhard Lein von Gabriele E. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Sehr geehrter Herr Lein,

zwei meiner erwachsenen Kinder studieren in Hamburg und müssen nun ( wenn sie sich nicht schon vor Berufseintritt hoch verschulden wollen) mittels der ohnehin zum Überleben erforderlichen Nebenbeschäftigungen versuchen, die ab sofort jeweils jährlich neu anfallenden Studiengebühren inkl. Semesterbeitrag von 1.500 EURO zusätzlich zu ihren normalen Lebenshaltungskosten aufzubringen. Ein hartes Brot!

Durch die Gesetzesänderung werden außerdem beide nur noch bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld erhalten (vorher bis 27).

Hierzu nun meine drei Fragen:

1. Die Höchstgrenze für Einkünfte und Bezüge beim Kindergeld beträgt bisher jährlich 7.680 EURO, sonst wird das Kindergeld gestrichen. Wird diese Höchstgrenze sinnvollerweise um die neuen Semestergebühren erhöht? Oder kommt es schon hier zu einer Ungleichbehandlung Hamburger Studenten mit denen in Bundesländern OHNE Studiengebühren?

2. Ist diese Höchstgrenze BRUTTO oder NETTO (ich meine, es gab dazu kürzlich ein Gerichtsurteil ?). Sie dürfte nur ´Netto´ sein, denn es werden ja auch für geringfügige Beschäftigungen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt - wie bei z.B. Auszubildenden in Betrieben der freien Wirtschaft. Genau erläutert ist das leider auf den entsprechenden Infoseiten der Familienkasse nicht. Studenten haben ja auch Aufwendungen für Fahrten etc., die sie mit den Semesterbeiträgen bezahlen MÜSSEN. Das Geld steht ihnen dann zum Leben ja nicht mehr zur Verfügung.

3. Wieso erhalten Beschäftigte im öffentlichen Dienst für ihre studierenden Kinder zusätzliche Steuervergünstigungen für erhöhten Ausbildungsaufwand (Bücher, PC, Studiengebühren, Fahrtkosten) siehe Internetseiten ´Familienkasse´, und die´normalen´ Arbeitnehmer, die Unterhalt für ihre Kinder zahlen, bekommen diese Vergünstigungen nicht?

(Ich habe die Familienkasse zu all diesen Fragen mehrfach angeschrieben, keine Reaktion.)

Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Ebert

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Sehr geehrte Frau Ebert

die Recherche zur Beantwortung Ihrer Fragen hat leider etwas Zeit in Anspruch genommen, da die Fragen sich auf Regelungen des Bundes und nicht auf Hamburger Landesrecht bezogen.

Zu Ihren Fragen 1 und 2:
Die Einkommensgrenze gilt bundeseinheitlich. Die Studiengebühren in Hamburg und anderen Bundesländern werden bei der Festsetzung dieser Einkommensgrenze zunächst nicht ausdrücklich berücksichtigt.

Von dem Einkommen der studierenden Kinder werden aber abgezogen die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und auch besondere Aufwendungen für die Ausbildung (siehe Fundstellen im Anhang "Kindergeld 1"). Zu den besonderen Aufwendungen für die Ausbildung dürften auch die neuen Studiengebühren gehören. Diese Studiengebühren werden ja in vielen Bundesländern gerade eingeführt. Deswegen waren dazu auch noch keine gesicherten Aussagen zu finden. Wenn man sich aber die bisherigen Regelungen anguckt, bei denen beispielsweise die Gebühren für Langzeitstudenten als besondere Aufwendungen anerkannt wurden, dann spricht alles dafür, dass auch die neueingeführten Studiengebühren als besondere Aufwendungen anerkannt werden müssen.

zur Frage 3: Sie sprechen da von besonderen Steuervergünstigungen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Ich habe derartige Regelungen nicht finden können. Auf mündliche Nachfragen bei der Familienkasse der FHH habe ich die Auskunft bekommen, dass es derartige Regelungen nicht gebe. So etwas sei im Einkommensteuergesetz geregelt und das gelte für alle gleich. Deshalb wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Regelung, die Sie kritisieren, genauer beschreiben würden.

Im Anhang schicke ich Ihnen außer einigen Fundstellen zu Gerichtsentscheidungen (Kindergeld 1) auch ein ausführliches Merkblatt zum Kindergeld (Kindergeld 4), in dem für Sie wahrscheinlich besonders interessant das Kapitel 3.6 auf den Seiten 4-6 ist.

In der Hoffnung, Ihnen mit diesen Auskünften zumindest etwas weiter geholfen zu haben, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Ihr Gerhard Lein