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Antwort von Gregor Költzsch
SPD
• 08.09.2015

(...) Zu den Leistungsberechtigten gehören alle in §1 AsylbLG genannten Ausländer, auch jene, die lediglich eine Duldung nach § 60a des AsylbLG besitzen, oder „vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist“. Für Leistungen an Flüchtlinge ohne Aufenthaltstitel gelten daher vergleichbare Grundlagen wie für Ausländer mit Aufenthaltstitel. In Berlin ist das Land für die Aufnahme, Unterbringung und Gewährung anderer existenzsichernder Leistungen an Asylbewerber sowie an andere nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig. (...)

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