Sehr geehrte Frau Wally,
(...) Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede islamkritische Äußerung zugleich automatisch auch strafrechtliche Relevanz aufweist oder man sie als rechtsextremistisch bezeichnen kann. Eine verfassungsfeindliche und damit extremistische Islamkritik liegt jedoch dann vor, wenn die Kritik sich gegen wesentliche Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung richtet. In Betracht kommt dabei vor allen ein Verstoß gegen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere die Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes). (...)
(...) Im konkreten Fall von Frau Julija Timoschenko hat die Bundesregierung der ukrainischen Regierung wiederholt deutlich gemacht, dass der Umgang mit der ukrainischen Oppositionsführerin nicht europäischen Demokratie- und Menschenrechtsstandards entspricht. Dies wiegt umso schwerer, als die EU derzeit über die Unterzeichnung des EU-Ukraine-Assoziierungsabkommens nachdenkt. (...)
(...) Die Problematik aus dem Umfeld kurdisch-libanesischer Großclans stammender deliktisch auffälliger Personen ist seit längerem bekannt. Es handelt sich hierbei überwiegend um Personen, die als Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Libanon oder aus der Türkei, letztere oftmals unter erfolgreicher Verschleierung der türkischen Staatsangehörigkeit, eingewandert sind. (...)
(...) Aus Sicht der Bundesregierung spielt die Unterstützungskomponente für den betroffenen Mitgliedstaat bei dem neuen Mechanismus eine herausragende Rolle. Es geht in allererster Linie darum, den Mitgliedstaat, der seinen Schengen-Verpflichtungen im Außengrenzschutz nicht mehr nachkommt, so zu unterstützen, dass rasch Abhilfe geschaffen wird. Eine starke, koordinierende Rolle der Kommission kann hierbei deutlichen europäischen Mehrwert bringen. (...)