Frage an Harald Georgii bezüglich Verbraucherschutz

Harald Georgii
SPD
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Frage von Roland A. •

Frage an Harald Georgii von Roland A. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Georgii,

in D gibt es Verbraucherschutzgesetze, seit einigen Jahren stelle ich fest dass mit steigender Anzahl dagegen verstoßen wird. Beispiel: Bei vielen Produkten und Schaufenstern wird die Preisauszeichnung nicht mehr ernst genommen. Ich las Kunde kann ja das Personal nach dem Preis fragen. Telefonwerbung wird illegalerweise ausgeführt. Prospekte werden am Gartenzaun hinterlegt statt im Briefkasten deponiert.

Sicher Kleinigkeiten, aber ich habe hier keine Handhabe, da das alles als Verbandsklagen abgedeckt ist.
Wenn wir Gesetze haben dann sollten wir, die Bürger auch die Möglichkeit haben dagegen vorzugehen.
Wie stehen sie dazu?

Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Altvater,

Vielen Dank für Ihre email, in der Sie sich über Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze beklagen. Sie sprechen einen sehr wichtigen Punkt an: Die effektive Durchsetzung von guten Gesetzen. In vielen Bereichen mangelt es hieran.

Was die Klagemöglichkeit angeht, ist es jedoch gerade umgekehrt als Sie es vermuten. Die Verbandsklage ist kein einschränkendes, sondern ein zusätzliches Instrument zur Durchsetzung von Rechten. Die deutsche Rechtsordnung sieht grundsätzlich nur individuelle Klagemöglichkeiten vor, d.h. der Einzelne muss geltend machen, in einem seiner Rechte verletzt zu sein. Ausnahmsweise wird in einigen Fällen die zusätzliche Möglichkeit eröffnet, dass ein Verband gewissermaßen stellvertretend für eine unbestimmte Zahl von Betroffenen ein Recht geltend machen kann.

Die Vorschriften über die Preisauszeichnung schützen den fairen Wettbewerb. Hier können die miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen sich gegenseitig zur Unterlassung von unlauterem Verhalten zwingen (individuelle Klagemöglichkeit). Daneben können Verbände diese Rechte einfordern.

Der zweite von Ihnen angesprochene Fall der Belästigung durch Werbung kann auch individuell geltend gemacht werden. Sie haben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch einen Unterlassungsanspruch und können denjenigen, der Sie mit Werbung rechtswidrig belästigt zur Unterlassung zwingen.

Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Harald Georgii