Frage an Heinz Riesenhuber bezüglich Arbeit und Beschäftigung

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Heinz Riesenhuber
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Frage von Steffen M. •

Frage an Heinz Riesenhuber von Steffen M. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Dr. Riesenhuber,

seit 17 Jahren bin ich als IT Spezialist tätig, habe 34 Jahre IT Berufspraxis, sorge selbst für meine Altersvorsorge und zahle Steuern die das Durchschnittseinkommen eines AN übersteigen.

Am 16.02.2016 will das BMAS den Gesetzesentwurf gegen den Missbrauch von Werkverträgen dem Kabinett vorstellen.

Der derzeitige Katalog zur Definition von Scheinselbständigkeit §611a, BGB erklärt mich zum Scheinselbständigen.

Als Management Berater erbringe ich vertragliche Leistungen üblicherweise in den Räumlichkeiten des AG. Eine Eingliederung erfolgt trotzdem nicht.

Aufgrund Projektlaufzeit und Budget werden zeitliche Vorgaben gemacht.

Datenschutz und IT-Sicherheit macht es ist es i.d.R. unumgänglich mit Betriebsmitteln des Auftraggebers zu arbeiten.

Als beauftragter IT-Spezialist arbeite ich zusammen mit AN des AG und weiteren Externen. Dies ist erforderlich, um mein Wissen mit der betrieblichen Expertise der AN sinnvoll verknüpfen zu können.

Komplexe IT-Projekte haben häufig mehrjährige Laufzeiten. Dies führt i.dR. dazu, dass ich über diesen Zeitraum – zumindest überwiegend – nur für einen AG tätig bin.

Als IT-Experte muss ich regelmäßig keine eigene betriebliche Organisation vorhalten, um auf selbstständiger Basis mein Expertenwissen als Unternehmung einbringen zu können.

Werde ich als reiner Management Berater eingesetzt schulde ich kein konkretes Arbeitsergebnis. Folglich ist auch keine Gewährleistung vereinbart.

Ist es im Sinne des Wirtschaftsstandortes Deutschland, wenn das einzige Mittel dem Fachkräftemangel auf dem Sektor der IT Sicherheit auf flexible Weise zu begegnen, per Gesetz abgeschafft wird?

Was soll ich tun? Meinen Beruf werde ich in der gewohnten Form nicht mehr ausüben dürfen.
Hochqualifizierte Fachleute wie ich erzielen einen Stundensatz von mehr als 65.- Euro, gehören also gar nicht zum eigentlichen Gegenstand der Debatte.

Ich bitte Sie, für die Nachbesserung des Gesetzesentwurfes einzutreten.

MfG Steffen Müller

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CDU

Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für Ihre e-mail, in dem Sie die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geplante Neuregelung zu Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen kritisieren, die auch neue Kriterien für die Scheinselbständigkeit umfasst.

Dazu möchte ich zunächst ein Missverständnis ausräumen: Das Bundesministerium hat zwar Ende 2015 einen entsprechenden Diskussionsentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vorgelegt, aber einen Referentenentwurf gibt es noch nicht. Denn die CDU/CSU-Bundestagsfraktion kann vielen der SPD-Vorschläge nicht zustimmen, da sie nicht den Vereinbarungen des Koalitionsvertrages entsprechen.

Wir wollen das Gesetzesvorhaben zusammen mit den Sozialpartnern erarbeiten. Dazu finden zurzeit noch Gespräche statt. Der Beginn des Gesetzgebungsverfahrens ist deshalb noch unklar.

Insgesamt lassen wir uns bei den Beratungen von dem wichtigen Ziel leiten, Missbrauch zu verhindern und faire Bedingungen am Arbeitsmarkt zu schaffen.

Dabei gehören Werkverträge für uns zu einem selbstverständlichen Teil der Wirtschaft. Handwerker, Rechtsanwälte, Ärzte und jede Form von Dienstleistern betreiben seit Jahrhunderten ihre Tätigkeiten rechtlich als Werk- oder Dienstvertrag. Die Arbeitnehmer, die in einem Werkvertragsunternehmen arbeiten, stehen in einem ganz normalen Arbeitsverhältnis mit allen Schutzmechanismen. Was wir in Unternehmen vereinzelt als Missbrauch beobachten, fußt nach unserer Ansicht in der Regel nicht auf mangelnden gesetzlichen Regelungen, sondern auf Verstößen gegen vorhandene Gesetze, und das muss geahndet werden.

Andererseits ist aber die Frage, ob tatsächlich ein Werkvertrag vorliegt, oder ob in Wirklichkeit ein Arbeitnehmer an den Werkbesteller überlassen wird, tatsächlich problematisch und in der Praxis oft nicht einfach zu beantworten. Ich denke aber, dass dies anhand bestimmter, von der Rechtsprechung entwickelter Kriterien gut zu bewerten ist.

Bei den Beratungen über diese Frage und über den Gesetzentwurf insgesamt werden wir uns auf jeden Fall eng an den Koalitionsvertrag halten.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Heinz Riesenhuber