Frage an Hendrik Hoppenstedt bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Hendrik Hoppenstedt
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Frage von Jens K. •

Frage an Hendrik Hoppenstedt von Jens K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Hoppenstedt,

vielen Dank für Ihre Antwort vom 9. Februar 2015.

Vielen Dank auch für Ihre umfangreichen Ausführungen über die Begrifflichkeiten Metadaten und Vorratsdatenspeicherung. Es war für mich geradezu eine Sternstunde parlamentarischer Aufklärung.

Zunächst, sehr geehrter Herr Hoppenstedt, sollte man aber wissen, wie das Bundesverfassungsgericht über die von Ihnen so favorisierte Vorratsdatenspeicherung geurteilt hat:

„Das deutsche Bundesverfassungsgericht erklärte die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung mit Urteil vom 2. März 2010 für verfassungswidrig und nichtig. …
Die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung verstoße laut Bundesverfassungsgericht gegen Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG).“

„Am 8. April 2014 erklärte der Europäische Gerichtshof die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig, da sie mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht vereinbar sei.“

Sie, sehr geehrter Herr Hoppenstedt, setzen sich also meiner Meinung nach ein für eine demokratiefeindliche Gesetzgebung, die eindeutig gegen deutsches und europäisches Recht verstößt.
Das finde ich für einen Abgeordneten des deutschen Bundestages schon einigermaßen verstörend.

Am Ende Ihrer Anwort versuchen Sie darzustellen, was die Vorratsdatenspeicherung in Bezug auf Aufklärung von Straftaten, wie terroristische Anschläge, wie auch für Schwerverbrechen oder Kinderpornographiedelikte alles möglich machen würde.

Durch den Einsatz von Proxy-Servern bzw. Virtual Private Networks (VPN) kann die Vorratsdatenspeicherung für den Bereich Internet weitestgehend umgangen werden.

Das erinnert mich an die Anti-Kinderporno-Stopschilder, welche jeder Pädophile, der technisch halbwegs auf der Höhe war, mit der direkten Eingabe der IP-Adresse umgehen konnte.

Sind Sie sich sicher, dass Sie mit Ihrem Einsatz für die Vorratsdatenspeicherung etwas anderes erreichen als die Einschränkung der Bürgerrechte ?

MfG,
Jens Käschel.

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Sehr geehrter Herr Käschel,

erst einmal freue ich mich, dass Sie unsere Korrespondenz gleich als Sternstunde ansehen. Ich für meinen Teil bin in der Wertung etwas zurückhaltender, was Sie mir aber sicher nicht übel nehmen.

Zur Sache: Entgegen Ihrer Annahme hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ebenso wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Vorratsdatenspeicherung nicht grundsätzlich verboten, sondern jeweils nur die konkret umstrittene Rechtsgrundlage oder eine bestimmte Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung für ungültig erklärt.

Das BVerfG hat mit seinem Urteil vom 2. März 2010 die gesetzgeberische Grundentscheidung bestätigt, dass in bestimmten Fällen schwerwiegender Straftaten ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG verfassungsrechtlich möglich ist. Es hat auch zugestanden, dass die Vorratsdatenspeicherung und der darauf gründende Verkehrsdatenabruf zur Aufklärung solcher Straftaten erforderliche und geeignete Ermittlungsinstrumente sind.

Auch der EuGH hat lediglich die konkrete Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung wegen Verstoßes gegen europäischen Rechts für ungültig erklärt. Die Vorratsdatenspeicherung selbst sieht er als legitimes Mittel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur Strafverfolgung an. Wörtlich heißt es im EuGH-Urteil vom 8. April 2014: „Die Vorratsspeicherung der Daten zur etwaigen Weiterleitung an die zuständigen nationalen Behörden stellt auch eine Zielsetzung dar, die dem Gemeinwohl dient, und zwar der Bekämpfung schwerer Kriminalität und somit letztlich der öffentlichen Sicherheit.“

Wie ich Ihnen bereits in meiner vorigen Antwort geschildert habe, ist es daher nun Aufgabe des Gesetzgebers, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Hendrik Hoppenstedt

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