Frage an Hendrik Menzefricke-Koitz bezüglich Recht

Hendrik Menzefricke-Koitz
FDP
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Frage von Eva-Maria und Hans D. •

Frage an Hendrik Menzefricke-Koitz von Eva-Maria und Hans D. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Menzefricke-Koitz,

am 9. Mai stellen Sie sich zur Wahl des neuen NRW-Landtages. Zu wünschen ist natürlich eine rege Wahlbeteiligung. Doch zunehmend macht sich Politikverdrossenheit breit. Und bedingt durch die steigende Zahl von Korruptionsskandalen sowie deren oftmals halbherzige Aufarbeitung nimmt auch der Zweifel an der Funktionstüchtigkeit unseres Rechtsstaates zu.

Inzwischen scheinen die materiellen Werte unsere im Grundgesetz festgeschriebenen Werte des Zusammenlebens an den Rand zu drängen. Glaubwürdigkeit, vor allem im Bereich von Politik und Justiz, könnte hier vermehrt Vertrauen schaffen. Doch da ist eine steigende Tendenz nicht erkennbar.

Aus eigener Erfahrung, aber auch aus vielen Beispielen im Internet wissen wir, dass leider zu oft der Straftatbestand der Rechtsbeugung von Politikern und Juristen vertuscht und unser Rechtsstaat damit ausgehöhlt wird.

Unsere Frage deshalb an Sie:
Wie wichtig ist Ihnen die Ahndung dieser Straftat und was unternehmen Sie im Fall Ihrer Wahl gegen Rechtsbeugung?

Mit freundlichen Grüßen
Eva-Maria und Hans Dietrich

Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau Dietrich, sehr geehrter Herr Dietrich,

für die FDP ist die Unabhängigkeit der Justiz ein überragend wichtiges Verfassungsgut in einem demokratischen Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland, auch aus geschichtlichen Gründen. Unabhängige Richter sind insoweit nur der Verfassung und Recht und Gesetz verpflichtet, vgl. Art. 97 GG. Daher machen sie sich nur wegen Rechtsbeugung strafbar (vgl. § 339 StGB), wenn sich eine Amtsperson willentlich das geltende Recht anwendet und sich über das geltende Recht hinwegsetzt. Derartige Fälle sind glücklicherweise extrem selten. Hier sieht das geltende Strafgesetzbuch wegen Verbrechens eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren vor. Ergänzt wird die Regelung von den §§ 331 ff. StGB, die weitere Straftaten im Amt durch Richter und Amtsträger strengt sanktionieren. Amtsträger, die der Rechtsbeugung schuldig sind, werden aus dem Dienst entfernt. Insoweit erachtet die FDP die geltenden gesetzlichen Regelungen derzeit für hinreichend und macht sich selbstverständlich dafür stark, eventuell vorkommende Fälle dieser Delikte konsequent zu verfolgen.

Mit freundlichen Grüßen
Hendrik Menzefricke-Koitz