Frage an Hilde Mattheis bezüglich Innere Sicherheit

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Hilde Mattheis
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Frage von Stefan W. •

Frage an Hilde Mattheis von Stefan W. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrte Frau Mattheis,

ich wende mich an Sie im Bezug auf den Gesetzesentwurf 16/6961 ("Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften") und den Antrag 16/6961 ("Für ein schärferes Waffengesetz"). Im speziellen besorgen mich die Forderungen das Führen von Anscheinswaffen und gewissen Messerarten zu verbieten. Es ist offensichtlich dass diese Maßnahmen der Versuch sind, Jugendkriminalität zu reduzieren, allerdings ist mir nicht klar womit diese begründet werden können. Im Jahr 2007 erschien der Bericht der Arbeitsgruppe der Innenministerkonferenz "Entwicklung der Gewaltkriminalität junger Menschen mit einem Schwerpunkt auf städtischen Ballungsräumen". Abgesehen davon dass der Bericht einen Anstieg der Jugendkriminalität nicht bestätigt, ("[...] vertritt die kriminologische Forschung heute die Auffassung, dass die tatsächliche Gewaltkriminalität im Jugendbereich weder quantitativ noch qualitativ angestiegen sei.") kommt die Studie auch zum Schluss dass ein ansteigender Gebrauch von Stichwaffen nicht belegt werden konnte. Der Abschnitt "BewaffnungÄ schliesst mit dem Satz "Generell scheint aber die körperliche Gewalt das dominierende Tatmittel der Gewaltkriminalität junger Menschen zu sein". Dieser Bericht beinhaltet einen Katalog von neun Handlungsempfehlungen um die Gewaltkriminalität von Jugendlichen zu reduzieren. Eine Änderung bestehender Waffengesetze ist darin nicht zu finden.

Gehen dann der genannte Gesetzentwurf und der Antrag nicht an ihrem Ziel vorbei? Handelt es sich dabei etwa nur um Maßnahmen die nur ein Gefühl der Sicherheit vermitteln, aber die eigentlichen Ursachen der Gewaltkriminalität nicht anfassen? Sollte nicht die Gesetzgebung den Empfehlungen des Berichts zur IMK-Herbstsitzung folgen anstatt Verbote zu erlassen für die kein Bedarf nachgewiesen wird?

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Sehr geehrter Herr Werner,

Ihre Bedenken, das Führen von Anscheinwaffen und gewissen Messerarten einzuschränken, teile ich nicht. Nur weil der von Ihnen erwähnte Bericht der Innenministerkonferenz keinen Anstieg der Jugendkriminalität und keinen ansteigenden Gebrauch von Stichwaffen verzeichnet, heißt das noch lange nicht, dass kein Handlungsbedarf besteht.

Anscheinswaffen sind Waffenimitate, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes den Anschein erwecken, es handele sich um echte Schusswaffen. Das Bedrohungspotential, das von einem solchen Waffenimitat im Öffentlichen Raum ausgeht, ist erheblich. Selbst Fachleute wie z.B. Polizisten können auch auf eine geringe Entfernung nicht erkennen, ob es sich um eine scharfe Waffe handelt oder nicht. Wenn es zu einer Gefahrensituation kommt, muss der Polizist davon ausgehen, dass es sich um eine scharfe Waffe handelt und sein Vorgehen entsprechend anpassen. Die Folgen sind verheerend. Mit dieser Novelle schreiben wir ein Führungsverbot von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit und ihren Transport in einem verschlossenen Behältnis fest. Es ist nicht einzusehen, warum eine Personen mit einer zugriffsbereiten Anscheinswaffe, die z.B. einer Pistole zum Verwechseln ähnlich sieht, durch eine Stadt gehen muss. Will diese Person die Anscheinswaffe nutzen, so kann er diese in einem verschlossenen Behältnis z.B. zur Sportstätte transportieren. Wir halten das für zumutbar und verhältnismäßig. Vorsätzliches oder fahrlässiges Führen von Anscheinswaffen ist bußgeldbewehrt.

Das gleiche gilt für das Führen von Messern mit einhändig feststellbarerer Klinge (Einhandmesser) und Messern mit einer feststehenden Klinge mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm. Ausnahmen für dieses Verbot gelten bei der Verwendung für Theateraufführungen, Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen, für den Transport in einem verschlossenen Behältnis und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der tragbaren Gegenstände (hier: oben aufgeführte Messer) im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Zwar stellen diese Verbote keine Ursachenbekämpfung von Jugendkriminalität dar. Sie tragen aber dazu bei, dass das Führen von gefährlichen Waffen eingeschränkt und so mehr Sicherheit hergestellt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Hilde Mattheis, MdB