Frage an Jörg-Uwe Hahn bezüglich Familie

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Frage von Marian S. •

Frage an Jörg-Uwe Hahn von Marian S. bezüglich Familie

Nachfrage zu Antwort vom 15.01.2009.

Sehr geehrter Herr Hahn,

vielen Dank für Ihre kompetente Antwort. Einen kleinen Teil Ihrer Argumentation kann ich nicht nachvollziehen und erlaube mir daher eine Nachfrage.

Sie und Ihre Partei argumentieren wiederholt damit, es sei nicht klar, ob eine vollständige Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften mit der Ehe dem im Grundgesetz festgelegten besonderen Schutz der Ehe widerspreche oder nicht (Art. 6 GG).

Mir ist nicht ganz klar, was Ihnen da nicht ganz klar ist. Dem Bundesverfassungsgericht als einem Interpreten des Grundgesetzes, dem ich, mit Verlaub, in dieser Hinsicht mehr Beachtung schenke als dem hessischen Landtag, ist das nämlich glasklar. Erlauben Sie bitte ein längeres Zitat:

"Schließlich verstößt das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht gegen das in Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte Ehe- und Familienrecht enthaltene Gebot, der Ehe einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung zu geben. Die Ehe wird durch das Gesetz weder geschädigt noch sonst beeinträchtigt. Dadurch, dass die Rechte und Pflichten der Lebenspartner in weiten Bereichen denen der Ehegatten nachgebildet sind, werden diese nicht schlechter als bisher gestellt und auch nicht gegenüber Lebenspartnern benachteiligt. Der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können."

Dies ist nur ein Teil der Argumentation des Verfassungsgerichts; mehr ist in diesem Rahmen wohl unangebracht.

Wie kommen Sie nun darauf, dass hier eine weitere (oder vollständige) Gleichstellung nicht zulässig sein könnte?

Erkennen Sie das Bundesverfassungsgericht nicht an?

Vielen Dank,

Marian Stiehler

(zitiert nach Pressemitteilung http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg64-02.html des BVerfG Nr. 64/2002 vom 17. Juli 2002 zum Urteil http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20020717_1bvf000101 vom 17. Juli 2002 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01)

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