Frage an Johannes Kahrs bezüglich Verkehr

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Johannes Kahrs
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Frage von Adel H. •

Frage an Johannes Kahrs von Adel H. bezüglich Verkehr

Sehr geerhter Herr Kahrs,

Bitte legen Sie Ihr Abstimmungsverhalten zur geplanten Abschaffung der Entfernungspauschale für BerufspendlerInnen, isbesondere hinsichtlich des aktuellen Urteiles des Bundesfinanzhofes und das sogenannte "Werktor -Prinzip" dar.
Mich interessiert insbesondere die derzeitige Rechtslage für die Besteuerung bzw. steuerliche Freistellung von Dienstfahrzeugen sowohl im Bereich der gewählten Abgeordneten der Länder und des Bundes sowie des europäischen Parlamentes, aber auch die Absetzbarkeit im Bereich der Witschaft (Selbstständige sowie Vorstände von Kapitalgesellschaften) - Von einer Kürzung/ Abschaffung wären immerhin ca. 15 Millionen ArbeitnehmerInnen und Arbeitnehmer in Deutschland betroffen, eine gleichlautende Anfrage geht übrigens an Herrn Steinbrück, Bundesminister der Finanzen!

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Antwort von
SPD

Moin Herr Hanafi,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich werde versuchen, Ihre Fragen der Reihe nach zu beantworten.

Zunächst zur Entfernungspauschale. Die Kosten für den Weg zur Arbeitsstätte sind seit einer entsprechenden Gesetzesänderung nicht mehr als Betriebsausgaben (von Selbstständigen) oder als Werbungskosten (von Arbeitnehmern) von der Steuer absetzbar (§ 4 Abs. 5a EStGes). Es gilt noch eine Härtefallklausel: ab dem 21. Kilometer können pro weiteren Kilometer 30 Cent abgesetzt werden, allerdings erst dann, wenn der

Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro im Jahr überschritten wurde. Dabei ist zu beachten, dass die nach dem 21. Kilometer anfallenden Kosten nicht Werbekosten sind, sondern nur wie solche behandelt werden, was einen gewissen steuerrechtlichen Unterschied macht. Zum Bundesfinanzhof: der hat nicht etwa ein Urteil über die Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Entfernungspauschale gefällt (er kann dies gar nicht), sondern einen Vorlagebeschluß gefasst. Das heißt, dass er sich nicht sicher ist, ob die gegenwärtige gesetzliche Regelung verfassungsmäßig ist. Einige Finanzgerichte hatten die Verfassungsmäßigkeit zuvor bejaht. Der Bundesfinanzhof hat das Gesetz nun zur Überprüfung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dieses hat sich – was selten vorkommt – selbst gebunden und wird noch in diesem Jahr eine Entscheidung treffen. Da das Verfahren noch läuft, möchte ich mich nicht weiter dazu äußern.

Zum zweiten Teil Ihrer Mail, den Dienstwagen. Was uns Abgeordnete betrifft: wir haben keine Dienstwagen. Uns steht eine Fahrbereitschaft zur Verfügung, und zwar einzig und allein im Stadtgebiet von Berlin.

Ansonsten gilt: Die Kosten für ein Dienstfahrzeug eines Arbeitnehmers sind Werbungskosten und können entsprechend abgesetzt werden. Wird das Fahrzeug auch privat genutzt, so gilt dies quasi als geldwerter Vorteil und 1 Prozent des Listenpreises des Wagens wird pro Monat als Einkommen steuerlich berücksichtigt. Genau dieselben Regelungen betreffen die Dienstfahrzeuge von Selbstständigen, deren Fahrzeugkosten Betriebsausgaben sind.

Ich selbst habe übrigens weder ein Auto noch einen Führerschein.

Sollten Sie noch Fragen haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit fröhlichem Gruß,

Johannes Kahrs