Umsatzsteuer auf eigenverbrauchten Strom einer Photovoltaik-Anlage: Warum werden nicht alle Selbstverbräuche von selbst erzeugten Strom von kleinen PV Anlagen von der Umsatzsteuer befreit?

Julia Eisentraut vor verschwommenem, städtischen Hintergrund
Julia Eisentraut
Bündnis 90/Die Grünen
100 %
/ 7 Fragen beantwortet
Frage von Jens K. •

Umsatzsteuer auf eigenverbrauchten Strom einer Photovoltaik-Anlage: Warum werden nicht alle Selbstverbräuche von selbst erzeugten Strom von kleinen PV Anlagen von der Umsatzsteuer befreit?

Sehr geehrte Frau Eisentraut,

am 25.04.2022 ging meine Photovoltaik - Anlage ans Netz. Für meinen selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom muss ich nun Umsatzsteuer bezahlen. Neuanlagen, die ab dem 01.01.2023 in Betrieb genommen werden, sind gänzlich von der Umsatzbesteuerung befreit.
Warum werden nicht alle Selbstverbräuche von selbst erzeugten Strom von kleinen PV Anlagen von der Umsatzsteuer befreit? Der bürokratische Aufwand steht in keinem Verhältnis zu den Steuereinnahmen.

Bitte setzen Sie sich für die Umsatzsteuerbefreiung von kleinen PV Bestandsanlagen ein.

Beste Grüße aus Ostwestfalen-Lippe

Julia Eisentraut vor verschwommenem, städtischen Hintergrund
Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Installation und Erwerb einer Photovoltaikanlage sowie für dazugehörige Stromspeicher eine Umsatzsteuer von null Prozent. Dieser neue Nullsteuersatz für Installation und Erwerb gilt tatsächlich nur für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 geliefert bzw. installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.

Unabhängig davon fällt jedoch auch bei Bestandsanlagen künftig in der Regel bei der Einspeisung von Strom keine Umsatzsteuer mehr an. Dazu heißt es in folgendem Entwurf des Bundesfinanzministeriums: „Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem 1. Januar 2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt nach § 3 Abs. 1b UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.

Eine Entnahme des gesamten Gegenstandes ist nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Hiervon ist auszugehen, wenn der Betreiber beabsichtigt, zukünftig mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden. Davon ist aus Vereinfachungsgründen insbesondere auszugehen, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Ausreichend ist auch, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt.“ 

Das oben zitierte Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist auf folgender Webseite einsehbar:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2023-02-27-nullsteuersatz-fuer-umsaetze-im-zusammenhang-mit-bestimmten-photovoltaikanlagen.html

Weitere Fragen zu Änderungen in Bezug auf die Umsatzsteuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen werden in folgenden FAQs des Bundesfinanzministeriums beantwortet:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html#:~:text=vollst%C3%A4ndig%20installiert%20ist.-,Gilt%20die%20Regelung%20auch%20f%C3%BCr%20Bestandsanlagen%3F,auf%20Bestandsanlagen%20ist%20nicht%20m%C3%B6glich

 

Was möchten Sie wissen von:
Julia Eisentraut vor verschwommenem, städtischen Hintergrund
Julia Eisentraut
Bündnis 90/Die Grünen