Frage an Karl-Heinz Warnholz bezüglich Recht

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Karl-Heinz Warnholz
CDU
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Frage von Klaus S. •

Frage an Karl-Heinz Warnholz von Klaus S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Warnholz!

Ich habe nun eine Frage zu der Feuerwehr.

Ist es zulässig, das die Beamten ihre Dienstpläne bei EBAY anbieten?

Gehören die Dienstpläne bzw. das Papier nicht dem Staat? Müsste der Staat nicht die Gelder aus dem Verkauf erhalten?

Wie finden Sie es, dass die Beamten einfach Dienstpläne verkaufen?

Ich danke Ihnen nochmals im Voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Schneider

P.S.
Sie sind der Beste in der CDU - Den Rest kann man vergessen!

Weiter so! Ihre Politik ist gut für diese Stadt. DANKE.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schneider,

zunächst einmal freue ich mich selbstverständlich darüber, dass Sie mit den von mir erstellten Antworten auf Ihre Fragestellungen augenscheinlich zufrieden sind.

Ich kann Ihnen gegenüber versichern, dass auch viele andere Kollegen - und zwar über alle Partei- oder Fraktionsgrenzen hinweg, egal ob Bürgerschaft oder Bezirksversammlung - eifrig und kompetent für die Belange der Bürger arbeiten.

Die Veräußerung von Dienstplänen der Feuerwehr kann politisch und auch juristisch, d.h. dienstrechtlich bewertet werden.

Politisch halte ich diese Form einer Demonstration gegen das Dienstzeitmodell der Feuerwehrleute für wenig hilfreich. Das ist nach meiner Auffassung nicht der richtige Weg um eine bestehende Kommunikation mit dem Dienstherren fortzusetzen.

Sollte es sich um Originale handeln, die dort verkauft werden sollen, so wird streng genommen Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg von Personen verkauft, die dazu nicht berechtigt sind.

Sind diese Dienstpläne lediglich Kopien der Originalzeitpläne, so kann der Eigentümer mit seiner Sache - der Kopie - nach § 903 BGB nach seinem belieben verfahren.

Wie die Veräußerung von Kopien der Originaldienstpläne dienstrechtlich zu bewerten ist, steht allein im Ermessen des Dienstherren. Der muss entscheiden, ob ein solches Verhalten sanktioniert werden soll oder eben auch nicht.

Eine Entscheidung darüber, wie das Verhalten dienstrechtlich zu bewerten ist, kann die Hamburger Bürgerschaft als Parlament jedenfalls nicht treffen. Die Personalverwaltung zählt zum Kernbereich der Verwaltung und verschließt sich der Mitwirkung durch das Parlament.

Mit den besten Grüßen

Karl-Heinz Warnholz