Frage an Katarina Barley bezüglich Soziale Sicherung

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Katarina Barley
SPD
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Frage von Holger H. •

Frage an Katarina Barley von Holger H. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Barley,

in der Berliner Runde habe sie behauptet, die SPD hat die Rente mit 63 eingeführt. Ist diese nicht nur teilweise richtig ? Ich bin der Meinung das gilt nur für den Jahrgang 1952 und dann auch nur wenn man 45 Jahre gearbeitet hat (ohne Abzug). Alle später geborenen Jahrgänge müssen jedes Jahr 2 Monate länger arbeiten, bis wir wider bei 67 Jahren sind. Oder sehe ich da etwas falsch? Warum arbeiten sie und auch Herr Ralf Stegner, der ja nicht einmal auf dies Frage bei Facebook antwortet, mit so einer Halbwahrheit? Hat die SPD das nötig? Und wer hat die Rente von 65 auf 67 Jahre eingeführt? Oder für die Absenkung der Renten durch jedes Jahr 2% mehr Steuern ab einer gewissen Höhe gesorgt, war das nicht Herr Schröder von der SPD? Als Versichertenältister der DRV-Nord darf ich immer wieder diese falschen Behauptungen der SPD, die Rente gibt es mit 63 wiederlegen. Ich fände es richtig, wenn sie als Juristin bei der Wahrheit bleiben würden, also die Rente wir ab Jahrgang 1952 jetzt für jeden Monat um 0,3% gesenkt, wenn man mit 63 in Rente gehen möchte, was faktisch eine Rentenkürzung ist. Sonst geht mein Glaube an die Gerechtigkeit, die ich als Ehrenamtlicher Sozialrichter immer noch habe auch noch verloren.

In Erwartung auf ihre Antwort verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen Holger Hannemann

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Sehr geehrter Herr Hannemann,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur stufenweisen Anhebung des vorverlegten Rentenbeginns für die abschlagfreie „Rente mit 63“.

In der Tat gibt es eine Fortschreibung des Alters ab 63 in Monatsschritten aufwärts für die Inanspruchnahme einer der abschlagfreien Altersrenten für besonders langjährig Versicherte. Hier wird in ähnlichen Schritten die Anhebung des Rentenalters nachempfunden wie bei der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre.
Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise angehoben. Das heißt, die Anhebung beginnt für Rentenzugänge im Jahr 2016. Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger können diese Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in Anspruch nehmen, also ebenfalls zwei Jahre vor Erreichen der dann geltenden Regelaltersgrenze.

(Tabelle)

Die Anhebung des abschlagsfreien Rentenzugangs vom vollendeten 63. Lebensjahr auf das vollendete 65. Lebensjahr begleitet parallel die Anhebung der Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr. Diese Anhebung orientiert sich an der Anhebung in Monatsschritten (für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1958) bzw. Zwei-Monats-Schritten (Geburtsjahrgänge 1959 bis 1963). Eine echte Parallelität kann es aber nicht geben, da die Regelaltersgrenze in 2014 bereits auf 65 Jahre und 3 Monate angehoben sein wird.
Auch Ihre Anmerkung zur Steuerpflicht auf Alterseinkünfte ist zutreffend geschildert. Die Steuerpflicht wurde schrittweise eingeführt – als Ergebnis eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zur Steuergerechtigkeit.

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind schon immer steuerpflichtig. Steuern wurden bis 2005 aber nur für einen Ertragsanteil fällig. Pensionen wurden dagegen in voller Höhe besteuert. Das Bundesverfassungsgericht stellte 2002 fest, dass diese unterschiedliche Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenpensionen nicht gerechtfertigt ist.

Im Alterseinkünftegesetz wurde die geforderte Neuregelung vorgenommen. Nun werden statt der Rentenbeiträge die Rentenauszahlungen besteuert. Die nachgelagerte Besteuerung der Renten wird schrittweise eingeführt. Altersrenten sind seit 2005 zu 50 Prozent steuerpflichtig. In der Rentenbesteuerung spielt der „Rentenfreibetrag“ eine wichtige Rolle. Er ist der Teil der Rente, der nicht zu versteuern ist. Wieviel von der Rente versteuert wird, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für die Berechnung des „Rentenfreibetrags“ wird die Jahresbruttorente zugrunde gelegt. Für Rentenbezieher, die am 31. Dezember 2004 bereits Rentner waren, beträgt der Freibetrag 50 Prozent der Jahresbruttorente 2005. Er ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch dann, wenn die Rente durch Rentenanpassungen weiter steigt.

Der zu versteuernde Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang angehoben und auf Dauer festgeschrieben. Von der schrittweisen Anhebung dieses Anteils sind somit jeweils nur die neu hinzukommenden Rentenjahrgänge betroffen. Diese hatten zuvor die entsprechende Steuerfreistellung ihrer Beiträge. Jahr für Jahr steigt der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente für die jeweiligen Neurentner um zwei Prozentpunkte. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 liegt er somit bei 80 Prozent der Jahresbruttorente. Danach erhöht er sich für Neurentner jeweils nur noch um einen Prozentpunkt. Alle Renten, die im Jahr 2040 oder später beginnen, sind dann zu 100 Prozent zu versteuern.

Leider wird die „Rente mit 63“ - sowohl von Seiten der Politik als auch von Seiten der Medien - häufig zu unkonkret in den Raum gestellt, da die darüber hinaus nötigen Informationen und Details eine umfangreiche Erklärung benötigen. Meist ist es leider so, dass z.B. in Diskussionsrunden oder Interviews der Raum für detaillierte Erläuterungen fehlt. Ausführliche Informationen kann aber jeder Bürger über die Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abrufen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katarina Barley, MdB

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