Frage an Katharina Landgraf bezüglich Gesundheit

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Katharina Landgraf
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Frage von Dieter H. •

Frage an Katharina Landgraf von Dieter H. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Landgraf,
Ende August habe ich Sie auf dem Markt Borna -Halt auf Ihrer Wahlkreistour per Rad-zu den für Patienten negativen Folgen der Gesundheitsreform durch Rabattverträge der Krankenkassen mit Pharmafirmen,bevorzugt Generikahersteller angesprochen.
Der Patient erhält nicht das vom Arzt verschriebene Medikament,sondern der Apotheker ist verpflichtet nach dem Wirkstoff ein vergleichbares Medikament auszuhändigen,dass je nach Krankenkasse und je nach Rabattvertrag einen anderen Namen und Hersteller als das vom Arzt verordnete trägt. Die monotone Begründung."Gleicher Wirkstoff,gleiche Wirkung" glaubt niemand.Der Apotheker ist nur noch Logistiker und wenn der Arzt die aut idem Kennzeichnung vergisst oder dem wirtschaftlichen Druck nachgibt bekommt der Patient nicht das für ihn am besten geeignete Medikament.
Sie hatten mir gemeinsam mit ihrem Mitarbeiter H.Krafczyk eine Zusendung Ihrer schriftlichen Anfragen zur Sache zugesichert. Leider bisher nicht erfolgt.Aktuell wird gerade die Rechtmäßigkeit der AOK-Rabattverträge als unkorrekt eingestuft.(s.Düsseldorf, Vergabekammer).Bäcker verkaufen Brot nicht nach gleichem Wirkstoff Mehl,sonder nach feinen Unterschieden in Rezeptur! Medikament sowenig gleich ,wie Brot gleich Brot.
Die Rabattverträge erscheinen mehr als fragwürdig und unredlich.Für eine Antwort hier oder per Post wäre ich dankbar.
Ebenso zu meiner Anfrage vom 16.05.07
Mfg Dieter Herrschelmann

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CDU

Sehr geehrter Herr Herrschelmann,

vielen Dank für Ihre Nachfragen zu den Rabattverträgen der Krankenkassen mit den Arzneimittelherstellern. Wir haben Ihre Frage und die aufgeworfene Problematik auch mit Gesundheitsexperten unserer Fraktion besprochen. Grundsätzlich konnte dabei festgestellt werden, dass keine gravierenden Probleme vorliegen.

Bereits seit 1. Januar 2003 können die Krankenkassen mit Arzneimittelherstellern Rabattverträge schließen. Als große Abnehmer verhandeln sie über ein Milliardenvolumen und sind daher in der Lage, im Interesse ihrer Versicherten gute Bedingungen herauszuholen. Mit der Gesundheitsreform sind weitere Instrumente eingeführt worden, die die Umsetzung von Rabattverträgen erleichtern. So sind die Apotheken seit dem 1. April 2007 verpflichtet, ein verordnetes Arzneimittel durch ein wirkstoffgleiches Präparat auszutauschen, für das die Krankenkasse einen Rabattvertrag abgeschlossen hat. Der Vorteil für die Patientinnen und Patienten: Sie profitieren von einer Halbierung beziehungsweise der vollständigen Reduktion der Zuzahlung bei rabattierten Arzneimitteln. Ohne den Abschluss eines Rabattvertrages ist der Apotheker verpflichtet (und war es auch schon vor der Gesundheitsreform), eines der jeweils drei günstigsten Medikamente abzugeben, sofern der Arzt nur einen Wirkstoff und nicht ein spezielles Medikament verschreibt. Da die Arzneimittelpreise großen Schwankungen unterliegen, kann es daher sein, dass der Patient jedes Mal ein anderes Medikament erhält. Dies wird mit den Rabattverträgen ausgeschlossen. Dort erhält der Patient 1 Jahr lang das gleiche Medikament, selbst wenn es teurer sein sollte. Ihre Annahme, dass der Patient nicht das vom Arzt vorgeschriebene Medikament erhält, ist nicht korrekt. Die obigen Ausführungen gelten nämlich nur, wenn der Arzt lediglich einen Wirkstoff und nicht ein spezielles Medikament verschreibt. Die Verordnung eines konkreten Arzneimittels ist mit der aut-idem-Regelung aber selbstverständlich möglich und auch geboten. Wenn der Arzt das aut-idem-Feld ankreuzt und somit den Ersatz des namentlich verordneten Präparates ausschließt, muss der Apotheker dieses Arzneimittel abgeben. Es bleibt folglich dem behandelnden Arzt vorbehalten zu entscheiden, ob ein spezielles Medikament notwendig ist oder nicht. Somit kann nicht die Regelung der Rabattverträge für eine eventuell nicht wirksame Medikamentierung verantwortlich gemacht werden. Von besonderer Bedeutung bleibt bei alledem die Beratungs- und Sorgfaltspflicht des behandelnden Arztes. Dieser muss über auftretende Nebenwirkungen oder die Unwirksamkeit eines Medikamentes umgehend informiert werden und er ist dann verpflichtet, einen anderen Wirkstoff oder ein anderes Medikament zu verordnen.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Ihre
Katharina Landgraf