Frage an Katherina Reiche bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Portrait von Katherina Reiche
Katherina Reiche
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Katherina Reiche zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Stephan L. •

Frage an Katherina Reiche von Stephan L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Reiche,

mich würden die Gründe für ihre Zustimmung zu diesem Gesetz interessieren.
Es gab und gibt zu diesem Gesetzentwurf ein Gutachten, das bis heute nicht veröffentlicht wurde. Warum dies? Wie können sie diesem Gesetzentwurf zustimmen, wenn ihnen die Auswirkungen nicht bekannt sind?
Sind wir schon so gefährdet, dass die gesamte Bevölkerung unter Generalverdacht gestellt werden muss? Wer entscheidet über die Speicherung und die Weitergabe der Informationen?
Wo werden sie gespeichert? Wie werden sie vor unbefugtem Zugriff geschützt? Wie wird der Bürger bei oder nach einer erfolgten Überwachung informiert? Was ist aus unserer Verfassung geworden, das sie so ausgehebelt wird? Ich denke die bestehenden Gesetze reichen aus um mit diesen Bedrohungen fertig zu werden.
Sie haben mit ihrer Entscheidung dem Volke keinen guten Dienst erwiesen und ich hoffe auf das Verfassungsgericht!

Mit freundlichen Grüssen
Stephan Lorenz

Portrait von Katherina Reiche
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Lorenz,

haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom 9.11.2007.

Der Deutsche Bundestag hat am 9.11.2007 den Gesetzentwurf zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und zur Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung angenommen. Damit hat der Bundestag ein langes und gründlich vorbereitetes Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

Mit dem neuen Gesetz wird der gesamte Bereich der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen in der Strafprozessordnung verfassungskonform neu geordnet. Dem in der öffentlichen Diskussion vielfältig erweckten Eindruck, aufgrund dieser Neuregelung könne nunmehr jeder voraussetzungslos von staatlichen Stellen abgehört werden, muss deshalb entschieden widersprochen werden. Grundvoraussetzung für die Anordnung von Telefonüberwachungsmaßnahmen ist nach wie vor, dass ein durch Tatsachen begründeter Verdacht für eine schwere Straftat vorliegt.

Im Laufe der Jahre hatten sich bei den verschiedenen Ermittlungsmaßnahmen Unterschiede ergeben, die so nicht weiter aufrecht zu erhalten waren. Die Neuregelung auf diesem Gebiet bringt somit eine sinnvolle Abstimmung der Eingriffsmöglichkeiten und ihrer Schranken und berücksichtigt verfassungsgerichtliche Vorgaben, unter anderem zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Zudem verbessert der Gesetzentwurf Verfahrenssicherungen wie Dokumentations- und Löschungspflichten sowie bei der nachträglichen Benachrichtigung der Betroffenen.

Neu ist die Einführung einer Regelung zu Zufallsfunden bei Medienmitarbeitern. Durch diese neue Vorschrift werden der Informantenschutz und die Pressefreiheit gestärkt.

Der mit dem Gesetz vorgesehene absolute Schutz für Seelsorger, Strafverteidiger und Abgeordnete ergibt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz und stellt eine Ausnahme dar, aber keine allgemeine Regel für die anderen Gruppen der Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte, Ärzte und Journalisten. Deren Interessen werden in Fällen, in denen eine Ermittlungsmaßnahme Erkenntnisse ergeben würde, über die sie das Zeugnis verweigern dürften, durch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall gewahrt. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden im Übrigen die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nochmals verschärft.

Das Gesetz berücksichtigt aber auch die verfassungsrechtlich gebotene Pflicht des Staates zu einer effektiven Strafverfolgung. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist überzeugt, dass die Ermittlungsbehörden für eine effektive Bekämpfung schwerer Kriminalität über diese wichtigen Ermittlungsinstrumente verfügen müssen. Dazu zählt auch die Vorratsdatenspeicherung. Schon nach der bisherigen Rechtslage durften Daten von den Telekommunikationsunternehmen zu Abrechnungszwecken gespeichert und von den Ermittlungsbehörden abgerufen werden. Mit den neuen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung wird es auch weiterhin keine Speicherung der Gesprächsinhalte geben, vielmehr können die Ermittlungsbehörden in gesetzlich eng umschriebenen Fällen Auskunft über Verkehrsdaten verlangen, die für die Dauer von sechs Monaten gespeichert werden müssen. Die teilweise populistisch geschürte Angst vor einem Überwachungsstaat ist daher unbegründet.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre
Katherina Reiche