Warum gilt das Bündelungsgebot nur bei Windkraft und nicht bei Überlandleitungen der Tennet, die ja künftig dem Staat gehört? Warum wird hier mit unterschiedlichen Maßstäben gemessen?

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Kaya Kinkel
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Frage von Harald W. •

Warum gilt das Bündelungsgebot nur bei Windkraft und nicht bei Überlandleitungen der Tennet, die ja künftig dem Staat gehört? Warum wird hier mit unterschiedlichen Maßstäben gemessen?

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
bitte erklären Sie dem Wähler einmal, weshalb beim Ausbau der Windkraft, obwohl ja nicht mal ausreichend Vorranggebiete ausgewiesen sind, von Seiten der Politik und den Behörden auf das Bündelungsgebot und exakt gleichmäßige Abstände der Anlagen beharrt wird. Und gleichzeitig wird beim Ausbau der Tennet-Überlandleitung von Seiten der Genehmigungsbehörden offenbar auf jeglicher Bündelung verzichtet.
Südöstlich unserer Ortschaft besteht bereits eine Überlandleitung. Tennet wird jetzt nordwestlich des Ortes eine weitere Leitung verlegen. Am Infoabend gab Tennet an, die Strecke sei die kürzeste und billigste und wird deshalb so gebaut. Der bisherige Betreiber könne sich ja auf die Masten von Tennet aufschalten! Warum wird die Zusammenlegung hier nicht durchgesetzt? Was hat Bündnis90/Die Grünen bisher unternommen, um auch hier das Bündelungsgebot durchzusetzen? Gilt hier nicht gleiches Recht für alle? Warum steht hier der Profit vor dem Bürgerwohl?
MfG

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Sehr geehrter Herr W.,

zunächst möchte ich kurz erwähnen, dass der Netzausbau unumgänglich ist, um die Stromnetze in Deutschland auf die Energiewende einzustellen und Energiesicherheit zu gewährleisten. Dabei sind uns Bürgerbeteiligung und die Einhaltung von Mindestabständen, sowie eine behutsame Abwägung von Gütern wichtig. Selbstverständlich gilt das Bündelungsgebot nach wie vor für alle Trassengeführten Infrastrukturen, damit auch für Hochspannungs- und Freileitungen. Es ist einer von mehreren Aspekten, die bei der Findung von Trassenkorridoren gegeneinander abgewogen werden. Im beschriebenen Abschnitt bei Eiterfeld hängt das teilweise Abweichen von der Bestandstrasse damit zusammen, dass bei einer Planung entlang der vorhandenen Leitung die Siedlungspuffer aus dem hessischen Landesentwicklungsprogramm - 400 Meter im Innen- und 200 Meter im Außenbereich - unterschritten worden wären. Die Siedlungsabstände sind als Ziel der Raumordnung sehr stark gewichtet, daher ergibt sich dann ein sehr hoher planerischer Konflikt. 

Den Hinweis, die Abweichung vom Bündelungsgebot würde aus Kostengründen erfolgen, kann ich auch nach Rücksprache mit Tennet nicht nachvollziehen. Da die Fulda-Main-Leitung ein Pilotprojekt für die Teilerdverkabelung ist, müsste bei Unterschreitung der Abstände eine Erdverkabelung geprüft werden. In einzelnen Bereichen zwischen Mecklar und Dipperz wird das genau so umgesetzt – im Bereich bei Eiterfeld besteht aber die Möglichkeit einer kleinräumigen Umgehung, bei der größere Abstände zur Wohnbebauung gegeben sind. Dort finden sich in der Summe auch deutlich geringere Raumwiderstände. Eventuell könnte das Kostenargument also daher rühren, dass eine Erdverkabelung – insbesondere im 380-kV Bereich -  nicht nur technisch sehr anspruchsvoll, sondern natürlich auch deutlich teurer ist als eine Freileitung. Das könnte Ursprung des von Ihnen genannten Kostenarguments sein.

Mit freundlichen Grüßen

Kaya Kinkel

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