Umsatzsteuer auf eigenverbrauchten Strom einer Photovoltaik-Anlage: Warum werden nicht alle Selbstverbräuche von selbst erzeugten Strom von kleinen PV Anlagen von der Umsatzsteuer befreit?

Kerstin Vieregge
Kerstin Vieregge
CDU
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Frage von Jens K. •

Umsatzsteuer auf eigenverbrauchten Strom einer Photovoltaik-Anlage: Warum werden nicht alle Selbstverbräuche von selbst erzeugten Strom von kleinen PV Anlagen von der Umsatzsteuer befreit?

Sehr geehrte Frau Vieregge,

am 25.04.2022 ging meine Photovoltaik - Anlage ans Netz. Für meinen selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom muss ich nun Umsatzsteuer bezahlen. Neuanlagen, die ab dem 01.01.2023 in Betrieb genommen werden, sind gänzlich von der Umsatzbesteuerung befreit.
Warum werden nicht alle Selbstverbräuche von selbst erzeugten Strom von kleinen PV Anlagen von der Umsatzsteuer befreit? Der bürokratische Aufwand steht in keinem Verhältnis zu den Steuereinnahmen.

Bitte setzen Sie sich für die Umsatzsteuerbefreiung von kleinen PV Bestandsanlagen ein.

Beste Grüße aus Ostwestfalen-Lippe

Kerstin Vieregge
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr K.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Zuschrift. Ich kann Ihre Ausführungen hinsichtlich des bürokratischen Aufwands sehr gut verstehen.

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für PV-Anlagen ein 0%-Steuersatz bei der Umsatzsteuer. Laut einem Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen, soll folglich auch der selbst verbrauchte Strom dem 0%-Steuersatz unterliegen. Allerdings gibt es hierzu noch Zweifelsfragen, die Bund und Länder derzeit erörtern. Wir haben als CDU/CSU-Fraktion zu der gesamten Thematik diese Woche eine Kleine Anfrage gestellt. Ihr Anliegen ist somit auf unserer Agenda.

Bis zum 31.12.22 galt die alte Regelung, dass PV-Anlagen grundsätzlich mit 19 % besteuert wurden. Hier gab es zwei Möglichkeiten:

 1.       Man meldete ein Unternehmen an und konnte sich damit die 19 % Umsatzsteuer vom Staat zurückerstatten lassen (Vorsteuer). Dann ist aber die Folge, dass auch alle Eigenverbräuche und Umsätze mit 19 % versteuert werden (zumindest 5 Jahre lang - danach kann man aus der Besteuerung aussteigen).

2.       Man meldet kein Unternehmen an und beantragt die Kleinunternehmerregelung. Dann bekommt man die 19 % nicht zurück, muss im Gegenzug aber auch auf die Eigenverbräuche und Umsätze keine Umsatzsteuer zahlen.

So wie ich es aus Ihrem Schreiben herauslese, haben Sie sich für die 1. Variante entschieden.

Bei Unternehmern unterliegt der Eigenverbrauch immer der Umsatzsteuer, da vom Eingangsumsatz die Steuer abgezogen wurde (Beispiel ist auch das Restaurant, welches die eigene Familie jeden Mittag unentgeltlich verpflegt. Hier müssen die unentgeltlichen Essen auch mit 19 % versteuert werden).

Leider sind wir zurzeit nicht in der Regierungsverantwortung, sodass uns hier keine Entscheidungsgewalt gegeben ist. Jedoch werde ich mich, soweit es mir möglich ist, in der Opposition dafür einsetzen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen in die Heimat

Kerstin Vieregge MdB

 

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