Frage an Klaas Hübner bezüglich Recht

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Frage an Klaas Hübner von Christian G. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Hübner,

halten Sie eine grundsätzliche Ablehnug von Beratungshilfe in sozialrechtlichen Angelegenheiten gegen Arbeitsgemeinschaften SGB II bzw. Jobcenter (ALG II) mit der Begründung, der Antragsteller könne in einem solchen Rechtsstreit die (kostenlose) Hilfe der ARGE bzw. des Jobcenters in Anspruch nehmen, für gerechtfertigt und mit dem derzeit geltenden Beratungshilferecht vereinbar?

Ist es richtig, dass dieser Verweis an die Behörde, welche den fraglichen Bescheid ausgestellt hat, zumutbar ist? Soll sich ein Bescheidempfänger mit seinen Fragen und Zweifeln zur Rechtmäßigkeit des Bescheides an die Behörde verweisen lassen, die den Bescheid erstellt hat, oder an jene, welche alsdann im gerichtlichen Verfahren die Gegenseite vertritt?

Mit diesem Verweis werden derzeit Beratungshilfeanträge von hilfebedürftigen Rechtssuchenden zurückgewiesen.

Als das Bundesverfassungsgericht entschied, dass auch Angelegenheiten des Steuerrechts vom Katalog des Beratungshilfegesetzes umfasst sein sollen, ist es davon ausgegangen, dass Angelegenheiten, in denen es um das sozialrechtlich geregelte Kindergeld geht, generell beratungshilfefähig sind. Welcher Unterschied besteht dann zwischen der Agentur für Arbeit, welche jenes Kindergeld bescheidet und den Arbeitsgemeinschaften SGB II bzw. den Jobcentern?

Gehen Sie davon aus, dass ein bemittelter Rechtssuchender in einer solchen Angelegenheit eher zur Behörde geht, um sich in der Angelegenheit seines Widerspruchs beraten zu lassen und dann seinen Widerspruch selbst betreibt? Oder glauben Sie, er würde sich dann doch eher von einem Rechtsanwalt beraten lassen? (vorausgesetzt, an seinem Wohnort gibt es keine unabhängige Beratungsstelle, ähnlich wie bei der Schuldnerberatung)

Wissen Sie zufällig, wie das Beratungshilfegesetz in einigen Kreisen der Justiz noch genannt wird?

Mit freundlichen Grüßen
Christian Götschel (RA)

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