Warum gilt die berufsorientierte Impfpflicht für SchulbegleiterInnen aber für LehrerInnen nicht?

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Marco Buschmann
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Frage von Günther L. •

Warum gilt die berufsorientierte Impfpflicht für SchulbegleiterInnen aber für LehrerInnen nicht?

Sehr geehrter Herr Buschmann,

mit großem Erschrecken und noch größerer Verwunderung nahm ich zur Kenntnis, dass die berufsbedingte Impfpflicht auch die SchulbegleiterInnen betrifft. LehrerInnen die wohlgemerkt in den gleichen Räumen arbeiten sind aber von der Impfpflicht nicht betroffen. Wie erklären Sie diese Ungleichbehandlung und noch viel wichtiger wann kommt die Änderung des Gesetzes? So wie der aktuelle Stand ist, ist auch dieser Bereich der Gesetzgebung darauf ausgelegt, eine Zweiklassengesellschaft zu etablieren, in der die Angestellten und Beamten des Staates signifikant besser gestellt sind als die anderen Bürger. Wie sollen diese Menschen, die für Hungerlöhne arbeiten, sich da noch als gleichberechtigte Menschen sehen? Und noch viel Schlimmer was machen sie mit den vielen Kindern die bald ohne Schulbegleiter dastehen, wenn schon jetzt in diesem Bereich ein eklatanter Mangel an Arbeitskräften vorherrscht? An die Kinder denken auch sie offensichtlich zu keiner Sekunde!

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Sehr geehrter Herr L.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Als Freie Demokraten stehen wir seit Beginn der Corona-Krise für einen verantwortungsvollen Kurs in der Pandemie-Politik. Freiheitseinschränkungen müssen immer begründet sein und auch die sozialen und wirtschaftlichen Folgen müssen mitbedacht werden. 

Durch eine Anpassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am 10. Dezember gilt ab dem 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für besonders sensible Bereiche. Diese gilt vor allem für Personen, die tagtäglich mit besonders vulnerablen Gruppen in Kontakt stehen. Dazu zählt etwa medizinisches und pflegerisches Personal. 

Gemäß § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG werden von dieser Regelung auch Unternehmen erfasst, die Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX erbringen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer solcher Unternehmen müssen also eine entsprechende Nachweispflicht erbringen. Unter diese Regelung fallen grundsätzlich auch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter.

Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter leisten mir ihrer Arbeit einen wertvollen Beitrag für unsere Gesellschaft. Die engmaschige Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderungsbedarf geht in der Regel auch mit einem räumlich engen Kontakt einher. Damit besteht potentiell leider auch ein erhöhtes Ansteckungsrisiko - und das oftmals für vulnerable Personen wie Schülerinnen und Schuler mit Behinderung.

Als Freie Demokraten sehen wir die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs als eine Frage der Chancengerechtigkeit. Deswegen bleibt Präsenzunterricht oberstes Gebot. Dabei muss sichergestellt werden, dass pandemiefester Unterricht an Schulen möglich ist. Durch Testen, Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Senkung des Ansteckungsrisikos sind Schulen weitgehend sichere Orte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen unsere Position hiermit etwas näher bringen.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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