Wird bei den E-Government-Förderprogrammen des Landes für Kommunen die Barrierefreiheit (BITV 2.0/EN 301 549) vor Auszahlung geprüft, oder genügt die Eigenerklärung des Empfängers?
Sehr geehrte Frau Seifert, Barrierefreiheit öffentlicher Websites und Apps ist über BITV 2.0, L-BGG BW und EN 301 549 verpflichtend. Dennoch erfüllen viele mit Landesmitteln geförderte kommunale Online-Dienste und Verwaltungsportale diese Anforderungen nicht.
Mich interessiert, ob die nachgewiesene Barrierefreiheit eine geprüfte Bewilligungs-/Auszahlungsvoraussetzung ist – und falls ja, durch wen und mit welchem Verfahren sie vor Auszahlung konkret geprüft wird (nicht nur per Eigenerklärung).
Falls keine solche Prüfung besteht: Ist vorgesehen, sie – etwa im Zuge der laufenden Überarbeitung der Förderverfahren (FöBIS) – als verbindliche Nebenbestimmung aufzunehmen?
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Frage! Die Barrierefreiheit digitaler Verwaltungsangebote ist in Baden-Württemberg bereits gesetzlich verbindlich geregelt. Nach § 10 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) müssen öffentliche Stellen, dazu gehören auch Kommunen, ihre Webseiten, mobilen Anwendungen und entsprechenden grafischen Oberflächen grundsätzlich barrierefrei gestalten. Die Anforderungen richten sich dabei nach der BITV 2.0 und damit nach den einschlägigen europäischen Standards.
Für die konkrete Verwaltungsdigitalisierung von Land und Kommunen wird diese Verpflichtung durch das E-Government-Gesetz Baden-Württemberg (EGovG BW) und die E-Government-Vereinbarung ergänzt und umgesetzt. § 14 EGovG BW regelt ausdrücklich die Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit der elektronischen Kommunikation, elektronischer Dokumente sowie elektronischer Verwaltungsabläufe und verweist dabei auf die entsprechenden Vorgaben des L-BGG. Die E-Government-Vereinbarung bildet den gemeinsamen Rahmen für die Zusammenarbeit und Finanzierung von Land und Kommunen bei der Verwaltungsdigitalisierung.
Die Verwaltungsdigitalisierung im Land basiert also in wesentlichen Bereichen nicht auf einzelnen Förderungen, sondern auf dieser gemeinsamen Finanzierungs- und Umsetzungsstruktur. Wenn Kommunen darüber hinaus in eigener Verantwortung und in kommunaler Selbstverwaltung eigene Verwaltungsplattformen oder digitale Angebote aufbauen, liegt die Verantwortung für deren barrierefreie Gestaltung entsprechend bei der jeweiligen Kommune.
Unabhängig davon sind öffentliche Stellen nach dem L-BGG verpflichtet, eine Erklärung zur Barrierefreiheit für ihre Websites und mobilen Anwendungen zu veröffentlichen. Die darin enthaltenen Angaben müssen nach § 6 L-BGG-DVO regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Die Erstellung dieser Erklärung kann dabei unter anderem auf einer Selbstbewertung beruhen. Daneben besteht mit der Überwachungsstelle des Landes für mediale Barrierefreiheit bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eine eigene Stelle, die die digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen überprüft. Sie kontrolliert in regelmäßigen Abständen Webseiten und mobile Anwendungen, weist auf festgestellte Mängel hin und kann eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Die Überwachungsstelle ist damit Teil der allgemeinen Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit. Die Überwachung der Barrierefreiheit und die Prüfung konkreter Fördervoraussetzungen sind dabei voneinander unabhängig.
Es gibt darüber hinaus die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens. Wenn die barrierefreie Gestaltung einer Website oder mobilen Anwendung nach § 10 L-BGG nicht gewährleistet ist und eine Rückmeldung an die betreffende öffentliche Stelle nicht zufriedenstellend beantwortet wird, kann ein Schlichtungsverfahren beim Landeszentrum Barrierefreiheit (Schlichtungsantrag – Landeszentrum Barrierefreiheit) beantragt werden. Das Verfahren ist kostenfrei und soll eine einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten ermöglichen.
Zu FöBIS ist außerdem zu berücksichtigen, dass es sich um das Fördermittel-Bearbeitungs- und Informations-System und damit um eine Software für die verwaltungsinterne Bearbeitung von Förderanträgen handelt. Es ist entsprechend nicht das Instrument, über das die gemeinsame Verwaltungsdigitalisierung von Land und Kommunen grundsätzlich gesteuert wird. Diese erfolgt, wie beschrieben, auf Grundlage des EGovG BW und der E-Government-Vereinbarung.
Wenn ich Ihre Frage richtig verstehe, geht es Ihnen auch um die Barrierefreiheit des Antragsverfahrens selbst. Diese sollte bei digitalen Antragsverfahren insbesondere über die Vorgaben des EGovG BW und die entsprechenden Angebote von service-bw gewährleistet werden. Auch die L-Bank, über die zahlreiche Landesförderungen abgewickelt werden, berücksichtigt die Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit bei ihren Online-Angeboten.
Klar ist aber: Wo Land und Kommunen gemeinsam digitale Verwaltungsangebote entwickeln und finanzieren, darf Barrierefreiheit nicht erst nachträglich eine Rolle spielen. Auch bei kommunalen Eigenentwicklungen gilt die gesetzliche Verpflichtung zur Barrierefreiheit. Bei der Weiterentwicklung der Verwaltungsdigitalisierung und der Förderverfahren sollte daher aus meiner Sicht in jedem Fall geklärt werden, wie die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen verbindlich und möglichst unbürokratisch abgesichert werden kann. Denn öffentliche digitale Angebote müssen für alle Menschen nutzbar sein.
Herzliche Grüße
Maren Seifert
