Frage an Martin Gerster bezüglich Finanzen

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Martin Gerster
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Frage von Rüdiger R. •

Frage an Martin Gerster von Rüdiger R. bezüglich Finanzen

Guten Tag, sehr geehrter Herr Gerster,

wie Sie sicher wissen, wurde heute, am 4. Dezember, öffentlich bekannt, dass die EU-Kommission Strafen gegen mehrere Banken verhängt hat. U. a. wurde die deutsche Bank zu einer Strafzahlung i. H. v. 725 Mio. EUR verpflichtet.

Meine erste Frage: Ist das Aufwand bei der Deutschen Bank, der steuerlich abzugsfähig ist? Wurde also die entsprechende Rückstellung steuerlich wirksam gebildet? Das würde ja den Gewinn der deutschen Bank erheblich schmälern und dem deutschen Fiskus würden (hunderte) Millionen EUR an Steuerzahlungen entgehen. (Während hingegen die Strafzahlung vermutlich im Haushalt der EU landet?)

Falls dem so ist, würden Sie dem zustimmen, dass öffentliche Strafzahlungen aller Art (kartellrechtliche Strafen, Strafen der EU-Kommission...) nicht dazu führen dürfen, dass ein Unternehmen weniger Steuern zahlt, als es ohne diese Strafen zahlen müsste? Aus meiner Sicht wäre dies ein wichtiges Signal in Sachen Steuergerechtigkeit. Wie sehen Sie das?

Freundlich grüßt Sie

Rüdiger Reichelt

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Sehr geehrter Herr Reichelt,

vielen Dank für Ihre Frage. Nach meinem Dafürhalten ist im Einkommensteuerrecht bereits seit den 1980er Jahren klar geregelt, dass auch Geldbußen und ähnliche Sanktionen bei der unternehmerischen Gewinnermittlung nicht abzugsfähig sind. Zeitlich wirkt dieses Abzugsverbot auch bereits dann, wenn für die Sanktionen eine Rückstellung gebildet werden muss.

Abzugsfähig sind lediglich die im Zusammenhang mit den entsprechenden Sanktionen entstehenden Verfahrens- und Rechtsverteidigungskosten.

Einschränkend gilt überdies: Wo eine Geldbuße der Abschöpfung eines Vorteils dient, der durch einen Gesetzesverstoß erlangt wurde, kann der Abschöpfungsteil der Geldbuße als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn die hierauf entfallenden Steuern vom Einkommen und Ertrag bei der Festsetzung der Geldbuße nicht abgezogen worden sind. Dies dient der Vermeidung steuerrechtlich unzulässiger Doppelbelastungen, erscheint mir aber im Zusammenhang mit dem von Ihnen angesprochenen Fall nicht relevant.

Insofern existiert das von Ihrer Seite richtigerweise geforderte Signal in Sachen Steuergerechtigkeit bereits.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Gerster

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