Wäre es nicht sinnvoll, Klimarettung ausdrücklich als staatliche Aufgabe im GG zu verankern?

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Martin Plum
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Frage von Klaus S. •

Wäre es nicht sinnvoll, Klimarettung ausdrücklich als staatliche Aufgabe im GG zu verankern?

Sehr geehrter Herr Plum,
der Weltklimarat hat aktuell eindrücklich auf die Folgen eines weiteren Klimawandels hingewiesen und damit letztendlich verdeutlicht, dass wir seit rd. 50 Jahren, als die ersten wissenschaftlichen Warnrufe kamen, wissentlich gegen jede Vernunft Raubbau an unserem Heimatplaneten betreiben. Als Folgen werden in Zukunft erwartet, dass die Erde zu weiten Teilen nicht mehr den Bedarf an Lebensmitteln decken kann, dass es zu enormen Wanderbewegungen kommen wird, dass schlussendlich schreckliche Kriege in Folge der Klimaveränderungen zu erwarten sind - kurz, dass unsere Nachfolgegenerationen bitter zu leiden haben werden.
Wird es also nicht Zeit, endlich umzudenken? In diesem Sine bin ich sehr froh, dass sich auch in der Union die sog. KlimaUnion formiert hat, die die offizielle Linie der Unionsparteien zu verlassen bereit ist und ein Umdenken fordert.
Wie stehen Sie zu der Thematik - nicht zuletzt aber auch unter Einbeziehung der sozialen (Armuts-)Aspekte?

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Nach Art. 20a des Grundgesetzes (GG) schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Diese sogenannte Staatszielbestimmung verpflichtet den Staat zum Klimaschutz und zielt damit auch auf die Herstellung von Klimaneutralität. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 24. März 2021 mit dem Aktenzeichen 1 BvR 2656/18 u.a. ausdrücklich festgestellt. Es hat darin zudem ausgeführt, dass das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG im Kern auf die Einhaltung einer Temperaturschwelle ziele, bei der die durch Menschen verursachte Erwärmung der Erde angehalten werden solle, und dass der Gesetzgeber diese Temperaturschwelle durch § 1 Absatz 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes verfassungsrechtlich dahingehend bestimmt habe, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen sei. Überdies hat das Bundesverfassungsgericht Art. 20a GG auch als eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden solle, eingeordnet. Art. 20a GG verankert den Klimaschutz damit bereits heute als eine staatliche Aufgabe in der Verfassung. Eine darüber hinausgehende grundgesetzliche Regelung sehe ich daher derzeit nicht als notwendig an.

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