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Sind Ihre Beamten nicht ausgelastet, gibt es nicht genug zu tun für Ihre Beamten?

Michael Ebling
SPD
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Frage von Uwe C. •

Sind Ihre Beamten nicht ausgelastet, gibt es nicht genug zu tun für Ihre Beamten?

Quelle:

https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/innenpolitik/id_101164444/rheinland-pfalz-sonderurlaub-fuer-beamtin-hitziger-moment-im-tv-duell.html

Mit großem Erstaunen musste ich zur Kenntnis nehmen, dass eine Beamtin aus Ihrem Ministerium für 17 Monate (Dez. 2024 bis Mai 2026, siehe hierzu Quelle) beurlaubt wurde, um in dieser Zeit für Ihre SPD für den Wahlkampf zur Landtagswahl zu arbeiten. Ihr Ministerpräsident behauptet, dass dies durch das Beamtenrecht abgesichert wäre.

An welcher Stelle im Beamtenrecht steht, dass Beamte für Wahlkämpfe einer Partei auf lange Zeit beurlaubt werden können?

Wird in dieser Urlaubszeit das Gehalt dieser Beamtin weiterhin vom Steuerzahler bezahlt?

Gibt es nicht genug für Ihre Angestellten zu tun, so dass Sie diese für parteipolitisch Zwecke einsetzen?

Werden Sie auch Beamte aus Ihrem Ministerium beurlauben, damit diese bei Naturkatastrophen den betroffenen Bürgern vor Ort ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen können? Wenn nein, warum nicht?

Antwort von SPD

Guten Tag,

gerne gehe ich auf Ihre Fragen ein:

Beurlaubungen von Landesbeamtinnen und -beamten sind nach § 32 Abs. 1 Urlaubsverordnung (UrlVO) rechtlich zulässig und ein etabliertes Instrument. Bei sämtlichen Beurlaubungen werden dieselben rechtlichen Vorgaben beachtet und dieselben Maßstäbe angelegt. Damit ist auch die Gleichbehandlung politischer Parteien gewährleistet. Dem Land entstehen während dieser Beurlaubung keine Kosten. Im Gegenteil entstehen Einnahmen durch die Zahlung von Versorgungszuschlägen an das Land.

Beurlaubungen dieser Art waren und sind rechtmäßig: Parteien kommt eine zentrale Rolle im Verfassungsgefüge der Bundesrepublik Deutschland zu. Parteien haben gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes (GG) die Aufgabe, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. In Ausfüllung dieser Rolle integrieren und repräsentieren sie den Wählerwillen und übernehmen eine unverzichtbare Mittlerfunktion in der ständigen Wechselwirkung zwischen den staatlichen Organen und dem Volk als Souverän. Folgerichtig definiert § 1 Abs. 1 des Parteiengesetzes (PartG): „Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen […] eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.“ Die Unterstützung dieser zentralen Rolle der Parteien dient somit der Funktionsfähigkeit der Demokratie und unseres Staatswesens insgesamt.

 Parteien kommt nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) die Aufgabe zu, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Sie bilden die Zwischenglieder zwischen den Bürgern und dem Staat. Die Tätigkeit bei einer Partei dient durch den verfassungsrechtlichen Auftrag direkt der Funktionsfähigkeit der Demokratie und damit öffentlichen Belangen. Dies bestätigte zuletzt auch Professor Joachim Wieland von der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften gegenüber der DPA: „Sonderurlaub soll die Durchlässigkeit zwischen Staatsdienst und Gesellschaft verbessern. Dazu zählt nicht nur die Wirtschaft, sondern auch politische Parteien, die an der Willensbildung des Volkes in der Demokratie mitwirken sollen.“

Der SPD-Landesverband als aufnehmender Arbeitgeber zahlt dem Land als  Ausgleich einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 % der Dienstbezüge für die Dauer der Beurlaubung. Der gesetzlich geregelte Versorgungszuschlag ist im Bund und den Ländern grundsätzlich einheitlich.

Kurz: eine Beurlaubung ist rechtmäßig und es enstehen dem Land keine Kosten. 

Mit freundlichen Grüßen

 

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