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Antwort von Michael Hennrich
CDU
• 19.08.2013

(...) Grundsätzlich gilt nach unserer Verfassung, dass Staat und Kirche getrennt sind. (...) Eine solche Zusammenarbeit verstößt also nicht gegen das Verbot einer Staatskirche und auch nicht gegen die staatliche Neutralität, zu der es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes beispielhaft heißt: „Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist […] als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung.“ (BVerfGE 108, 282 (300). (...)

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